Die Anlage zur
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
3. März 2006 (BGBl. I S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In den Gebührennummern 241.1 und 241.2 werden jeweils nach dem Wort Sicherheitsprüfungen" die Wörter , Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen" eingefügt.
- 2.
- Nach der Gebührennummer 413.5.2 wird folgende neue Gebührennummer eingefügt:
Gebühren- Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
„413.6 | Gasanlagenprüfungen | |
413.6.1 | Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanla- genprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben | 20,00 |
413.6.2 | Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO | 100,00 |
413.6.3 | Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung | 26,00". |
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988