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Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (41. StVRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe l, m, n, o, p und q, Nr. 9 und 17 sowie des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), auch in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574),

-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 821) und

-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 6 und 7 und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes sowie auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 51 und des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Satz 1 nach Anhörung der beteiligten Kreise:


Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung



Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 287), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:

„§ 47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -".

b)
Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst:

„§ 47b (aufgehoben)".

c)
Die Angabe zu Anlage VIIIc wird wie folgt gefasst:

„Anlage VIIIc Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte".

d)
Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst:

„Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase".

e)
Die Angaben zu den Anlagen XI, XIa und XIb werden wie folgt gefasst:

„Anlage XI (aufgehoben) Anlage XIa (aufgehoben) Anlage XIb (aufgehoben)".

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung" durch die Wörter „zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „und die Abgasuntersuchung nach § 47a" gestrichen.

3.
In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „, bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbescheinigung (§ 47a Abs. 3)" gestrichen.

4.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,

2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,

2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.

Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,

a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder

b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5 mitzuführenden Nachweis oder Fahrzeugschein

in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennnummer der untersuchenden Personen oder Stelle,

2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll

vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach Nummer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.

(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchungen der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.

(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des jeweiligen Fahrzeugs von dem Halter des Fahrzeugs aufzubewahren.

(14) Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5 zuzuteilen und anzubringen. § 47a Abs. 6 gilt entsprechend."

5.
§ 35i Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden. Dies gilt nicht für Kinder in Kinderwagen."

6.
§ 47a wird wie folgt gefasst:

„§ 47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -

(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden und nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, haben zur Verringerung des Schadstoffausstoßes die Abgase ihres Kraftfahrzeugs auf ihre Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII Nr. 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Kraftfahrzeuge mit

a)
Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind;

b)
Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;

c)
rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen;

d)
Versicherungskennzeichen;

2.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und

3.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler.

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs und von hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vorgenommen werden. Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach den Nummern 2.9 und 2.10 der Anlage VIIIc vorgeschriebenen Anforderungen gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1 genannten Stellen; die Vorschriften sind auf Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwenden.

(3) Als Nachweis über die Untersuchung der Abgase hat der für die Untersuchung Verantwortliche eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegte Prüfbescheinigung nach einem im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Muster auszuhändigen und bei positivem Ergebnis eine Plakette nach Anlage IXa zuzuteilen und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen; § 29 Abs. 12 bleibt unberührt. Der für die Untersuchung Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Prüfbescheinigung mindestens das amtliche Kennzeichen des untersuchten Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzählers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und -ausführung einschließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 angegebenen Sollwerte und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte sowie Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Abgasuntersuchung, ferner das Datum und die Uhrzeit, soweit zugeteilt die Kontrollnummer und den Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle sowie die Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck oder eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheinigung verbleibt bei der untersuchenden Stelle. Sie ist aufzubewahren und nach zwei Jahren ab Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten.

(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen.

(5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ist die Plakette von der Zulassungsbehörde dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt. Erfolgt die Anbringung der Plakette vor der ersten vorgeschriebenen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzuwenden.

(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 angebrachte Plakette in ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entsprechend.

(7) Für Kraftfahrzeuge, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, gilt Nummer 2.6 der Anlage VIII und für Kraftfahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt worden sind, gilt Nummer 2.7 der Anlage VIII entsprechend.

(8) Die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Polizeien der Länder können die Untersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen sowie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung selbst bestimmen. Für die Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei entfälIt die Plakette nach Absatz 3."

7.
§ 47b wird aufgehoben.

8.
§ 69a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 14 wird die Angabe „2.7, 2.8 Satz 2 oder 3" durch die Angabe „2.6, 2.7 Satz 2 oder 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 19 wird die Angabe „Nummer 4.2 Satz 4 der Anlage VIII oder Nummer 8.2 Satz 2 der Anlage VIIIc" durch die Angabe „Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

„5a.
entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b und Nummer 2 der Anlage VIII das Abgasverhalten seines Kraftfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, entgegen § 47a Abs. 2 Satz 1 eine Untersuchung vornimmt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 1 eine Plakette nach Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Prüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte enthält, entgegen § 47a Abs. 4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 oder Abs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beachtet oder ein verwechslungsfähiges Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht angebracht sind, oder gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 7 in Verbindung mit Nummer 2.6 Satz 1 oder 2 oder Nummer 2.7 Satz 2 oder 3 der Anlage VIII über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen oder bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs verstößt,".

bb)
Nummer 5b wird gestrichen.

9.
§ 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:

„§ 23 Abs. 4 Satz 7 (Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren)

ist anzuwenden ab dem

1.
1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung;

2.
1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.

§ 23 Abs. 5 (Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung)

ist anzuwenden ab dem

1.
1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung;

2.
1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

b)
Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung „Personenkraftwagen") wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

„§ 27 Abs. 3 Satz 1 (Untersuchungsbericht bei hauptuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen)

ist anzuwenden ab dem

1.
1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung;

2.
1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

c)
Die Übergangsvorschrift zu § 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt:

„§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)

ist anzuwenden ab dem 1. April 2006. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2010 sind anlässlich von Hauptuntersuchungen die auf den vorderen amtlichen Kennzeichen angebrachten Plaketten nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften des § 47a Abs. 3 und 5 von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen.

§ 29 Abs. 14 (Kraftfahrzeuge, die mit On-Board-Diagnosesysteme ausgerüstet sind)

ist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr anzuwenden."

d)
Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

„§ 35i Abs. 2 (Verbot der Beförderung liegender Fahrgäste)

ist auf Kraftomnibusse, die nach § 35a mit Sicherheitsgurten auszurüsten sind, und eine zulässige Gesamtmasse

-
von nicht mehr als 3,5t haben, ab dem 1. Oktober 1999 für neue Typen und für andere Kraftomnibusse, die ab dem 1. Oktober 2001 erstmals in den Verkehr kommen,

-
von mehr als 3,5t haben, ab dem 1. Juni 1998 für neue Typen und für andere Kraftomnibusse, die ab dem 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr kommen

anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor diesen Terminen erstmals in den Verkehr kamen, gilt § 35i Abs. 2 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

e)
Die Übergangsvorschriften zu § 47a Abs. 1 und Anlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung und mit On-Board-Diagnosesystem) und zu § 47a Abs. 6 (vorschriftsmäßiger Zustand und Gültigkeit der Plakette sowie Verbot von Einrichtungen aller Art) werden durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

„§ 47a (Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -)

ist anzuwenden vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2009. Bis zum 31. März 2006 gilt § 47a in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

f)
Die Übergangsvorschriften zu § 47b Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen) wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

„§ 47b Abs. 2 (Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgasuntersuchungen)

Vor dem 1. April 2006 erteilte Anerkennungen zur Durchführung von Abgasuntersuchungen von Fachkräften nach § 47b in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung bleiben weiterhin gültig und sind gleichwertigen Anerkennungen nach Anlage VIIIc gleichzusetzen."

g)
Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 47b Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

„§ 47b Abs. 3 (Zur Schulung befugte, ermächtigte oder anerkannte Stellen)

Vor dem 1. April 2006 zur Schulung befugte, ermächtigte oder anerkannte Stellen nach § 47b in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung dürfen weiterhin schulen. Die Schulungen sind gleichwertigen Schulungen nach Anlage VIIIc gleichzusetzen."

h)
Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „tritt in Kraft am 1. Dezember 1999" durch die Angabe „ist ab dem 1. April 2006 anzuwenden" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIII in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

cc)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Abweichend von Satz 1

1.
ist an Krafträdern, die ab dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, anlässlich von Hauptuntersuchungen, die ab dem 1. April 2006 durchgeführt werden, auch eine Untersuchung der Umweltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1 durchzuführen,

2.
ist an Kraftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, ab dem 1. Januar 2010 eine Untersuchung der Umweltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII bei Hauptuntersuchungen durchzuführen,

3.
ist Nummer 3.1.1.1 für Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, spätestens ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden,

4.
ist Nummer 3.1.5 hinsichtlich der Angaben zur Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten spätestens ab dem 1. Januar 2010 für die Durchführung von Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, anzuwenden."

i)
Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

„Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung)

ist spätestens ab dem 1. April 2006 für die ab diesem Datum erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Fahrzeuge gilt Anlage VIIIa in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Nummern 4.8.1 und 4.8.2 an allen Krafträdern sowie die Nummer 4.8.2 an Fahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, bei der Durchführung von Hauptuntersuchungen spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden."

j)
Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen) wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

„Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte)

ist spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden. Bis zum 31. März 2006 gilt Anlage VIIIc hinsichtlich der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung unter der Maßgabe, dass die bis zum 31. März 2006 erteilten Anerkennungen weiterhin gültig sind."

k)
Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen) wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

„Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase)

ist spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden. Bis zum 31. März 2006 gilt für Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen Anlage VIIId in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

l)
Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

„Anlage IXa (Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen)

ist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr anzuwenden."

10.
Die Anlagen VIII, VIIIa, VIIIc und VIIId erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

11.
In Anlage VIIIb werden die Nummern 2.3, 6.2 und 6.3 wie folgt gefasst:

„2.3
zu erwarten ist, dass die Organisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen, Systemdaten und Prüfhinweise durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Organisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)" gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen."

„6.2
Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen sind von der Organisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit einem vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein eigenständiges Entgelt entsprechend Satz 1 festzulegen. Die Entgelte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.

6.3
Die nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte sind von der Organisation in ihren Prüfstellen und, soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden, in diesem nach Maßgabe der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen. Ein vereinbartes Entgelt für die Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr gesondert bekannt zu machen und zusätzlich zum Entgelt nach Nummer 6.2 Satz 3 vom Fahrzeughalter zu erheben. Eine eventuell nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach Nummer 6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben werden. Das Entgelt nach Nummer 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben."

12.
In Anlage IXa Nr. 6 der Ergänzungsbestimmungen wird die Angabe „Die nach § 47b anerkannten Werkstätten" durch die Angabe „Die zur Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Werkstätten" ersetzt.

13.
Die Anlagen XI, XIa und XIb werden aufgehoben.


Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 GebOSt Anlage

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gebührennummer 241.5 wird die Angabe „nach § 47a StVZO" gestrichen.

2.
Die Gebührennummer 413 wird wie folgt gefasst:

„Gebüh-
ren-Nr.
GegenstandGebühr
Euro
413Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 21c StVZO 1)   
Komplettfahrzeug Gutachten
nach
§ 21 StVZO
nach
technischen
Änderungen
(§19 Abs. 2
StVZO)
Änderungs-
abnahme
nach
§ 19 Abs. 3
StVZO 1)
Hauptunter-
suchung
(HU) nach
§ 29
StVZO 3)4)5)6)7)
Sicherheits-
prüfeng (SP)
nach § 29
StVZO 5)
Voll-Gutach-
ten (GA) nach
§ 21 StVZO
und GA nach
§ 21c
StVZO 2)6)
Gutachten
nach
§ 21 StVZO
aufgrund
§ 27 Abs. 7
StVZO 6)
  123 456
  EuroEuroEuro EuroEuroEuro
413.1Kleinkrafträder, Fahr-
räder mit Hilfsmotor,
vierrädrige Leichtkraft-
fahrzeuge, Kranken-
fahrstühle
40,9025,6015,30
bis
25,60
12,80
bis
23,00
--
413.2Anhänger ohne
Bremsanlage
40,9025,6015,30
bis
25,60
12,80
bis
23,00
11,80
bis
22,00
-
413.3Krafträder46,00 28,6016,90
bis
28,10
15,30
bis
25,60
21,00
bis
28,60
-
413,4Kraftfahrzeuge oder
Anhänger mit einer
zulässigen Gesamt-
masse...
     
413.4.1... von nicht mehr als
3,5t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.3 genannt
69,0044,0025,60
bis
39,90
20,50
bis
38,30
26,10
bis
38,90
23,00
bis
28,10
413.4.2... von nicht mehr als
7,5t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.1 genannt
76,7056,2033,20
bis
56,20
25,60
bis
48,60
46,50
bis
56,20
40,90
bis
51,10
413.4.3... von nicht mehr als
12t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.2 genannt
86,9066,5038,30
bis
58,80
25,60
bis
48,60
58,70
bis
71,50
46,00
bis
58,80
413.4.4... von nicht mehr als
18t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.3 genannt
97,1071,6040,90
bis
61,40
25,60
bis
48,60
63,80
bis
79,10
51,10
bis
63,90
413.4.5... von nicht mehr als
32t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.4 genannt
112,0076,7043,50
bis
63,90
25,60
bis
48,60
71,50
bis
86,80
56,20
bis
71,60
413.4.6... über 32t, soweit
nicht unter den Num-
mern 413.1 bis 413.4.5
genannt
128,0081,8046,00
bis
66,50
25,60
bis
48,60
84,30
bis
102,10
69,00
bis
86,90


1)
Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.

2)
Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach 21 StVZO erhoben werden.

3)
Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.

4)
Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.

5)
Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängem ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.

6)
Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer HU nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den im § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfälIt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).

7)
Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummem 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.

Gebühren-
Nr.
GegenstandGebühr
Euro
413.5Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchfüh-
rungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung
durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation
der festgeschriebenen Gebühren mit 0,7.
 
413.5.1Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder  
413.5.1.1Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator,
jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung
10,20 bis 30,70
413.5.1.2Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter
Gemischaufbereitung
10,20 bis 30,70
413.5.1.3Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-
System)
7,70 bis 23,00
413.5.1.4Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnose-
system (OBD-System)
15,30 bis 92,00
413.5.1.5Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesys-
tem (OBD-System)
11,50 bis 69,00
413.5.1.6Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diag-
nosesystem (OBD-System)
10,20 bis 92,00
413.5.1.7Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diag-
nosesystem (OBD-System)
7,70 bis 69,00
413.5.2Krafträder7,70 bis 23,00".



Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 BKatV Anlage Nr. 174 - 233

Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 186 wird in Spalte 3 die Angabe „2.7, 2.8 Satz 2, 3" durch die Angabe „2.6, 2.7 Satz 2, 3" ersetzt.

2.
In Nummer 218 wird in Spalte 3 die Angabe

„§ 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 2 der Anlage XIa § 47a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3"

durch die Angabe

„§ 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i. V. m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII"

ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Artikel 1 Nr. 7, 8 und 13 sowie die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. März 2006.


Anhang


Anhang ändert mWv. 1. April 2006 StVZO Anlage VIII, Anlage VIIIa, Anlage VIIIc, Anlage VIIId

„Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13)

Untersuchung der Fahrzeuge

1.
Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen

1.1
Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

1.2
Hauptuntersuchungen

1.2.1
Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge sowie die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist.

1.2.1.1
Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase

a)
nach Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht,

oder

b)
nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind,

zu untersuchen.

1.2.1.2
Mit Ausnahme von Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge mit

a)
Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

b)
Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

c)
rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,

2.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

3.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler.

1.3
Sicherheitsprüfungen

1.3.1
Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen.

2.
Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen

2.1
Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:

Art des Fahrzeugs Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Haupt-
untersuchung
Monate
Sicherheits-
prüfung
Monate
2.1.1Krafträder24-
2.1.2Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport-
fahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen
  
2.1.2.1Personenkraftwagen allgemein   
2.1.2.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste
Hauptuntersuchung
36-
2.1.2.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen 24-
2.1.2.2Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personen-
beförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der
Freistellungs-Verordnung
12-
2.1.2.3Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr
als 8 Fahrgastplätzen
12-
2.1.3Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen   
2.1.3.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
12 Monaten
12-
2.1.3.2für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der
Erstzulassung an
126
2.1.3.3für die weiteren Untersuchungen 123/6/9
2.1.4Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter
2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen
  
2.1.4.1mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse <= 3,5t
24-
2.1.4.2mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t <= 7,5t 12-
2.1.4.3mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5t <= 12t   
2.1.4.3.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
36 Monaten
12-
2.1.4.3.2für die weiteren Untersuchungen 126
2.1.4.4mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12t   
2.1.4.4.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
24 Monaten
12-
2.1.4.4.2für die weiteren Untersuchungen 126
2.1.5Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger   
2.1.5.1mit einer zulässigen Gesamtmasse <= 0,75t oder ohne eigene Bremsanlage   
2.1.5.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste
Hauptuntersuchung
36-
2.1.5.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen 24-
2.1.5.2die entsprechend § 58für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse > 0,75t <= 3,5t
24-
2.1.5.3mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t <= 10t 12-
2.1.5.4mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10t   
2.1.5.4.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
24 Monaten
12-
2.1.5.4.2für die weiteren Untersuchungen 126
2.1.6Wohnmobile  
2.1.6.1mit einer zulässigen Gesamtmasse <= 3,5t   
2.1.6.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste
Hauptuntersuchung
36-
2.1.6.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen 24-
2.1.6.2mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t <= 7,5t   
2.1.6.2.1in den ersten 72 Monaten 24-
2.1.6.2.2für die weiteren Hauptuntersuchungen 12-
2.1.6.3mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5t 12-


2.2
Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.

2.3
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 anzuwenden.

2.4
Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die letzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittelbar vordem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.

2.5
Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht zu vermerken.

2.6
Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.

2.7
Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichensund durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine

Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.

3.
Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise

3.1
Hauptuntersuchungen

3.1.1
Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu lassen.

3.1.1.1
Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden; die Durchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu versehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen. Diese Untersuchung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Der Nachweis ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.

3.1.2
Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.

3.1.3
Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.

3.1.4
Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2

3.1.4.1
keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 zuzuteilen,

3.1.4.2
geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,

3.1.4.3
erhebliche Mängel (EM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichtes spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt dann immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung,

3.1.4.4
Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen (VU), so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden,

3.1.4.5
Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während seines Aufenthaltes in der Untersuchungsstelle beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls im Untersuchungsbericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.

3.1.4.6
Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.

3.1.5
Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

-
die Untersuchungsart,

-
das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,

-
das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,

-
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,

-
die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,

-
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),

-
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,

-
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,

-
das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,

-
die Uhrzeit der Mängelfeststellung sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung nach Nummer 3.1.4.5,

-
den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,

-
die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen,

-
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,

-
Angaben über die anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel,

-
Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,

-
Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,

-
Anordnung der Wiedervorführpfiicht,

-
Angaben über Entgelte/Gebühren,

-
die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat, und das Datum der Untersuchung,

-
für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen. 3. 2 Sicherheitsprüfungen

3.2.1
Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von aaSoP oder PI durchführen zu lassen.

3.2.2
Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.

3.2.3
Werden bei der Sicherheitsprüfung oder. bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug

3.2.3.1
keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,

3.2.3.2
Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,

3.2.3.2.1
Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,

3.2.3.3
Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so hat

3.2.3.3.1
die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden,

3.2.3.3.2
der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Nummer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden.

3.2.4
Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die Sicherheitsprüfung nicht ersetzen.

3.2.5
Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

-
die Prüfungsart,

-
das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,

-
das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,

-
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,

-
die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,

-
die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),

-
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,

-
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,

-
das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,

-
den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,

-
die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI,

-
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,

-
Angaben über die anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel,

-
Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,

-
Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,

-
Anordnung der Wiedervorführpflicht.

4.
Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen

4.1
Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 3.1.1.1 sowie Sicherheitsprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden.

4.2
Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.

4.3
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle 3 Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

4.4
Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die durchgeführten Überprüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId, den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit."

„Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2)

Durchführung der Hauptuntersuchung

1.
Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung

Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung

1.
der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie

2.
der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien

oder, soweit solche nicht vorliegen

3.
diesbezüglicher Vorgaben (z. B. Systemdaten), die vom Hersteller oder Importeur speziell für die wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben wurden,

oder, soweit keine gesetzlichen Vorschriften und keine ausreichenden Vorgaben nach den Nummern 1 bis 3 vorliegen

4.
von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE) gemäß der Richtlinie für den Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren erarbeitet und abgestimmt wurden, zu überprüfen.

Keine ausreichenden Vorgaben im Sinne des Satzes 1 liegen immer dann vor, wenn damit aufgrund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach Nummer 1.2 der Anlage VIII über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.

Die Hauptuntersuchung erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 4.1 bis 4.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen.

2.
Umfang der Hauptuntersuchung

Die Entscheidung über den Umfang der Hauptuntersuchung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1

2.1
die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,

2.2
der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn aufgrund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,

2.3
an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der Hauptuntersuchung mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten Sicherheitsprüfung. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VW gelten entsprechend.

3.
Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel

Werden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/ Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel sind nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe- hörden bekannt gemachten Richtlinie vorzunehmen.

4.
Untersuchungskriterien

Das Fahrzeug ist hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen. Bei Fahrzeugen mit elektronischen Komponenten umfasst diese Untersuchung

auch die Prüfung dieser Systeme auf Einhaltung von Systemdaten, sofern in den Nummern 4.1 bis 4.10 entsprechende Untersuchungskriterien enthalten sind. Systemdaten beinhalten die Informationen zum tatsächlichen Verbau der Fahrzeugsysteme und der entsprechenden Untersuchungsverfahren.

Solche Systemdaten können beispielsweise physikalische Größen, Fehlercodes, Algorithmen, Identifizierungsmerkmale oder manipulationssichere Anzeigen sein. Die Angaben und die.Art der Weitergabe der Systemdaten müssen der dazu im Verkehrblatt von Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.

Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auf

-
Beschädigung, Korrosion und Alterung,

-
übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,

-
sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,

-
Freigängigkeit und Leichtgängigkeit

zu erfolgen.

Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.

Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auf

-
eine vorgegebene Gestaltung,

-
eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,

-
eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),

-
eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierungsprüfung) zu erfolgen.

Die Untersuchung der Wirkung hat grundsätzlich messtechnisch auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten zu erfolgen; sie beinhaltet auch Rechenvorgänge.

Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.1Bremsanlage  
 Gesamtanlage- Betriebsbremswirkung
- Feststellbremswirkung
- Gleichmäßigkeit
- Funktion der Dauerbremsan-
lage-Auffälligkeiten
- Abstufbarkeit/Zeitverhalten
- Auffälligkeiten
- Löseverhalten
- Dichtheit
- Einhaltung von System-
daten
- Hilfsbremswirkung
- Funktion des automatischen
Blockierverhinderers
 Einrichtungen zur
Energiebeschaffung
- Füllzeit - Auffälligkeiten  
 Einrichtungen zur
Energiebevorratung
- Zustand -Auffälligkeiten
- Funktion der Entwässe-
rungseinrichtung
- Zustand
- Ausführung
 Betätigungs- und Übe rtragungs-
einrichtungen
- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
 Auflaufeinrichtung- Zustand - Auffälligkeiten
- Funktion
- Zustand
- Ausführung - Zulässigkeit
 Steuer- und Regeleinrichtungen
(Ventile)
- Zustand -Auffälligkeiten
bei Druckluftbremsanlagen:
- Einstellung und Funktion
des automatisch lastabhän-
gigen Bremskraftreglers
- Funktion der Drucksiche-
rung
- Funktion der Abreißsiche-
rung
- Funktion der selbsttätigen
Bremsung
- Funktion des Löseventiles
am Anhänger
- Zustand
- Ausführung
- Funktion des
Bremskraftverstärkers
 Radbremse/Zuspannein-
richtung
- Zustand -Auffälligkeiten
- Funktion
- Zustand
- Funktion der Nachstelleinrich-
tung
- Einstellung
- Ausführung
 Prüfeinrichtungen und
Prüfanschlüsse
- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
 Kontroll- und Warneinrichtungen - Funktion 
4.2Lenkanlage  
 Gesamtanlage- Einhaltung von Systemdaten  
 Betätigungseinrichtungen- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- der FunktionLenkanlage
- Zustand
- Lenkkräfte
-Auffälligkeit, Zulässigkeit
 Übertragungseinrichtungen- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Einstellung
 Lenkhilfe- Funktion- Zustand
- Dichtheit
 Lenkungsdämpfer- Zustand 
4.3Sichtverhältnisse  
 Scheiben- Zustand -Auffälligkeiten
- Beeinträchtigung des Sicht-
feldes
- Zustand
- Ausführung -Zulässigkeit
 Rückspiegel- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung, Anzahl - Zuläs-
sigkeit
- Zustand
- Beeinträchtigung der Sicht
 Scheibenwischer- Zustand -Auffälligkeiten
- Funktion
- Zustand
 Scheibenwaschanlage- Funktion 


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.4Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
4.4.1Aktive lichttechnische Einrichtungen
 Scheinwerfer und Leuchten - Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Anzahl - Zulässigkeit
- Funktion
- Einstellung der Scheinwerfer
- Einhaltung von Systemdaten
- Zustand
- Prüfzeichen
- Blinkfrequenz von Fahrtrich-
tungsanzeiger und Warnblink-
anlage
- Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit
4.4.2Passive lichttechnische Einrichtungen
 Rückstrahler und retroreflektie-
rende Einrichtungen
- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung - Zulässigkeit
- Anzahl -Zulässigkeit
- Zustand
- Prüfzeichen
- Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit
4.4.3Andere Teile der elektrischen Anlage
 elektrische Leitungen - Zustand - Auffälligkeiten - Zustand
- Verlegung, Absicherung
 Batterien- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Ladekapazität
 elektrische Verbindungseinrich-
tungen
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Anzahl-Zulässigkeit
- Zustand
- Funktion (Kontaktbelegung).
 Kontroll- und Warneinrichtungen - Funktion 
 andere Teile - Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
4.5Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
 Achsen- Zustand - Auffälligkeiten - Zustand
- Art und Qualität der
Reparaturausführung
 Aufhängung- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung - Zulässigkeit
(Kraftrad)
- Zustand
 Federn, Stabilisator - Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Ausführung -Zulässigkeit
 pneumatische und hydropneu-
matische Federung
- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Funktion und Einstellung der
Ventile
 Schwingungsdämpfer/
Achsdämpfung
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung - Zulässigkeit
- Zustand
 Räder- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Zustand


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
 Reifen- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Zustand
4.6Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
 Rahmen/tragende Teile - Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
 Aufbau- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit/
Befestigung
- Zustand
 Unterfahrschutz/seitliche
Schutzvorrichtung
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Zustand
 mechanische Verbind u ngs-
einrichtungen
- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Ausführung -Zulässigkeit
- Funktion
 Stützeinrichtungen- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Funktion
 Reserveradhalterung- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung - Zulässigkeit
- Zustand
- Funktion
 Heizung (nicht elektrisch und
nicht mit Motorkühlmittel als
Wärmequelle)
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung
- Zustand
- Prüf- bzw. Austauschfristen
- Funktion
 Kraftradverkleidung- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Zustand
 andere Teile
- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Ausführung -Zulässigkeit
4.7Sonstige Ausstattungen
 Sicherheitsgurte oder andere
Rückhaltesysteme
- Zustand -Auffälligkeiten
- Anzahl, Anbringung
- Zulässigkeit
- Einhaltung von Systemdaten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Funktion
 Airbag- Einhaltung von Systemdaten - Einhaltung die vom Hersteller
vorgegebenen Austauschfrist
 Überrollschutz- Einhaltung von Systemdaten  
 Sicherung gegen unbefugte
Benutzung/Diebstahl-
sicherung/Alarmanlage
- Ausführung -Zulässigkeit
- Funktion
- Zustand
 Unterlegkeile- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung, Anzahl, Anbrin-
gung - Zulässigkeit
- Zustand
 Einrichtungen für Schallzeichen - Ausführung - Zulässigkeit
- Funktion
- Zustand


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
 Geschwindigkeitsmessgerät- Ausführung -Zulässigkeit
- Funktion
- Genauigkeit
 Fahrtschreiber/Kontrollgerät- Vorhandensein von Einbau-
schild und Verplombung
- Einhaltung der Prüffrist
- Zustand
- Funktion
 Geschwindigkeitsbegrenzer
.
- Ausführung, Einbau - Zuläs-
sigkeit
- Vorhandensein von Prüf-
bescheinigung bzw. Ver-
plombung
- Funktion, sofern Prüfan-
schluss vorhanden
- Einhaltung von Systemdaten
- Zustand
- Manipulationssicherheit
- Funktion
 Geschwindigkeitsschild(er)- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung, Anzahl, Anbrin-
gung -Zulässigkeit
- Zustand
 fahrdynamische Systeme mit
Eingriff in die Bremsanlage)
- Einhaltung von Systemdaten  
4.8Umweltbelastung
4.8.1Geräusche
4.8.1.1Fahrzeuge allgemein
 Schalldämpferanlage- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung - Zulässigkeit
- Geräuschentwicklung - Auf-
fälligkeiten
- Zustand
- Messung Standgeräusch
-
 Motor/Antrieb/Aufbau/Kapse-
lung
- Geräuschentwicklung -Auf-
fälligkeiten
- Zustand
- Messung Fahrgeräusch
4.8.1.2Krafträder  
 Schalldämpferanlage- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung - Zulässigkeit,
Kennzeichnung der Auspuff-
anlage
- Geräuschentwicklung -Auf-
fälligkeiten
- Zustand
- Messung Standgeräusch bei
nicht nachgewiesener Zuläs-
sigkeit
- Messung Standgeräusch
 Motor/Antrieb/Aufbau/Kapse-
lung
- Geräuschentwicklung -Auf-
fälligkeiten
- Zustand
- Messung Fahrgeräusch
4.8.2Abgase
4.8.2.1Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b)
 schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
 
 Abgasreinigungssystem- Abgasverhalten - Zulässig-
keit
 


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.8.2.2Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 Buchstabe a)
 schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
 
 Motormanagement-/
Abgasreinigungssysteme
- Abgasverhalten *)
-Zulässigkeit
OBD-Daten (Modus 01)
- Zulässigkeit
- OBD-Fehlercodes
(Modus 03)-Zulässigkeit
4.8.3Elektromagnetische Verträglichkeit
 Zündanlage/andere elektrische
und elektronische Einrichtungen
- Zustand -Auffälligkeiten  
4.8.4Verlust von Flüssigkeiten
 Motor/Antrieb/Lenkanlager/Tank/
Kraftstoffleitungen/Brems-
anlage/Klimaanlage/Batterie
- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Kennzeichnung der Gas-
anlage
- Zustand
- Dichtheit
4.9Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind
4.9.1Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen
 Ein-, Aus- und Notausstiege - Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung, Anzahl - Zuläs-
sigkeit
- Funktion der Reversierein-
richtung
- Zustand
- Funktion
 Bodenbelag und Trittstufen - Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung
- Zustand
 Platz für Fahrer und Begleit-
personal
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung
- Zustand
 Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durch-
gange
- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung, Anzahl - Zuläs-
sigkeit
- Zustand
- Übereinstimmung mit Angaben
auf Schild
 Festhalteeinrichtungen,
Rückhalteeinrichtungen
- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung, Anzahl, Anbrin-
gung - Zulässigkeit
- Funktion
- Ausführung- Zulässigkeit
 Fahrgastverständigungssystem- Funktion- Zustand
 Innenbeleuchtung- Funktion- Zustand
 Ziel-/Streckenschild, Linien-
nummer
- Ausführung- Funktion der Beleuchtungsein-
richtung
- Zustand


*)
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet.

Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
 Unternehmeranschrift- Ausführung 
 Feuerlöscher- Einhaltung der Prüffrist - Zustand
 Verbandkästen einschließlich
Inhalt und Unterbringung
- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung
- Zustand
4.9.2Taxi
 Taxischild/Beleuchtungs-
einrichtung
- Ausführung- Zustand
- Funktion
 Fahrzeugfarbe- Ausführung - Zulässigkeit  
 Unternehmeranschrift- Ausführung 
 Fahrpreisanzeiger- Ausführung
- Verplombung
- Zustand
 Alarmeinrichtung- Ausführung -Zulässigkeit
- Funktion
- Zustand
4.9.3Krankenkraftwagen
 Kennzeichnung- Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit
- Zustand
 Inneneinrichtung- Ausführung- Zustand
4.10Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs
 Fahrzeug-Identifizierungs-
nummer
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung - Übereinstim-
.mung mit den Fahrzeugdo-
kumenten
- Zustand
 Fabrikschild- Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit
- Übereinstimmung mit den
Fahrzeugdokumenten
 Nachweis der Übereinstimmung
mit der Richtlinie 96/53/EG
- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung -Auffälligkeiten
-Übereinstimmung mit den tat-
sächlichen Maßen
 Amtliches Kennzeichen
(vorne und hinten
- Zustand
- Ausführung
 
 Fahrzeugdokumente- Übereinstimmung der Anga-
ben mit den tatsächlichen
Verhältnissen"
 


„Anlage VIIIc (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und Nr. 3.2)

Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte

1.
Allgemeines

1.1
Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.

1.2
Für das Verfahren der Anerkennung und des Widerrufs von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

1.3
Für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

2.
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten Die Anerkennung wird erteilt, wenn

2.1
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die SP und/oder die AU und/oder die AUK verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen,

2.2
der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfülIt, die zur Behebung der bei der SP und/oder der AU und/oder der AUK festgestellten Mängel erforderlich sind,

2.3
der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) bestellt. Zur Unterzeichnung der Prüfprotokolle und/oder Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise ist (sind) nur die verantwortliche(n) Person(en) berechtigt; Prüfprotokolle und/oder Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise sind unmittelbar nach Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK zu unterzeichnen. Zusätzlich sind die Nachweise mit einem Nachweis-Siegel und einer Prägenummer zu versehen. Die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen erfolgen. Die verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden,

2.4
der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Für die Durchführung

2.4.1
der Sicherheitsprüfung (SP) müssen Nachweise erbracht werden,

2.4.1.1
dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf

-
Kraftfahrzeugmechaniker,

-
Kraftfahrzeugelektriker,

-
Automobilmechaniker,

-
Kraftfahrzeug-Mechatroniker,

-
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,

-
Karosserie- und Fahrzeugbauer,

-
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,

-
Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,

-
Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,

-
Landmaschinenmechaniker,

-
Land- und Baumaschinenmechaniker,

2.4.1.2
dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im

-
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

-
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

-
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,

-
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,

-
Metallbauer-Handwerk, Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau,

-
Landmaschinenmechaniker-Handwerk erfolgreich bestanden haben;

2.4.2
der Untersuchung der Abgase (AU) müssen Nachweise erbracht werden,

2.4.2.1
dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf

-
Kraftfahrzeugmechaniker,

-
Kraftfahrzeugelektriker,

-
Kraftfahrzeug-Mechatroniker,

-
Automobilmechaniker,

2.4.2.2
dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im

-
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

-
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

-
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik

erfolgreich bestanden haben;

2.4.3
der Untersuchung der Abgase an Krafträdern (AUK) müssen Nachweise erbracht werden,

2.4.3.1
dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf

-
Kraftfahrzeugmechaniker,

-
Kraftfahrzeugelektriker,

-
Kraftfahrzeug-Mechatroniker,

-
Zweiradmechaniker,

-
Zweiradmechaniker, Fachrichtung Motorrad-Technik,

2.4.3.2
dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im

-
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

-
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

-
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik,

-
Zweiradmechaniker-Handwerk erfolgreich bestanden haben;

2.5
der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte eine Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf für die unter Nummer 2.4 genannten Berufe erfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann,

2.6
der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrzeuge entsprechende Schulung nach Nummer 7 erfolgreich abgeschlossen haben. Die Frist für die Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Wird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen,

2.7
der Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen,

2.8
der Antragsteller nachweist, dass für alle von ihm benannten Untersuchungsstellen Dokumentationen der Betriebsorganisationen erstellt sind, die interne Regeln enthalten, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK sichergestellt ist. Die Dokumentationen müssen mindestens den Anforderungen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen,

2.9
der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK betrauten verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird,

2.10
der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in dem er tätig wird und für das der Antragsteller anerkannt ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird.

3.
Nebenbestimmungen

3.1
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.

3.2
Die Anerkennung ist auf die jeweiligen Untersuchungs-/Prüfungsarten sowie auf bestimmte Arten, Fabrikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten, Fabrikate oder Typen nachgewiesen sind.

4.
Rücknahme der Anerkennung

Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

5.
Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völIIg zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU und/oder die AUK nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder der Antragsteller auf die Anerkennung verzichtet. Ist die Anerkennung zeitlich befristet und wird keine Verlängerung der Geltungsdauer beantragt, erlischt sie mit deren Ablauf.

6.
Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten

6.1
Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie kann selbst prüfen oder prüfen lassen,

6.1.1
ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen sind sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfülIt werden,

6.1.2
in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.

6.2
Nummer 8.1.1 findet Anwendung.

7.
Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte

7.1
Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden

7.1.1für SP durch Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SP-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Hersteller von Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,

7.1.2für AU durch Hersteller von AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AU-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Kraftfahrzeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,

7.1.3für AUK durch Hersteller von AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AUKpflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,

7.1.4
vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen.

7.2
Schulungsstätten sind entsprechend der örtlichen Zuständigkeit den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten, aufgegliedert nach SP-, AU- und AUK-Schulungsstätten.

7.3
Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.3 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.

8.
Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen

8.1
Die Aufsicht über die Anerkennungssteilen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfülIt werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.

8.1.1
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

8.2
Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen prüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfülIt werden. Sie können die Befugnis zur Prüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.

8.2.1
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schulungsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder der Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

9.
Schlussbestimmungen

9.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen.

9.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen."

„Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4)

Untersuchungsstellen zur Durchführung von

Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase

1.
Zweck und Anwendungsbereich

1.1
Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase sowie Untersuchungen der Abgase von Krafträdern (im Folgenden als HU, SP, AU und AUK bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.2
Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt werden.

2.
Untersuchungsstellen

An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:

2.1
Prüfstellen

2.1.1
Prüfstellen allgemein

An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU und AUK von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.

2.1.2
Prüfstellen von Technischen Prüfstellen

2.1.2.1
Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.

2.2
Prüfstützpunkte

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt.

2.3
Prüfplätze

Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul <=40 km/h untersucht und/oder geprüft werden.

2.4
Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK

SP und/oder AU und/oder AUK dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten/Zweigstellen durchgeführt werden.

3.
Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte

3.1
Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.

3.2
Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU und AUK bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.

3.3
Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.

3.4
Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

4.
Abweichungen

4.1
An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 24 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU und AUK eingesetzt werden.

4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.

5.
Schlussbestimmungen

Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3

 123456
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
Prüfstellen Prüfsstütz-
punkte
PrüfplätzeAnerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AUK
1.Grundstück
Lage und
Größe muss
ordnungsge-
mäße HU/AU/
SP an zu
erwartender
Zahl von Fahr-
zeugen ge-
währleisten.
Muss so be-
schaffen sein,
dass Störun-
gen im öffent-
lichen Ver-
kehrsraum
durch den
Betrieb nicht
entstehen.
Geeigneter
Platz zur
Durchführung
einer HU/AU/
SP an mindes-
tens einem
Fahrzeug
muss vorhan-
den sein.
Mindestgröße
ergibt sich
aus 2.
Mindestgröße
ergibt sich
aus 2.
Mindestgröße
ergibt sich
aus 2.
2.Bauliche
Anforderungen
Prüfhalle
muss festein-
gebaute Prüf-
einrichtungen
überdecken.
Ihre Abmes-
sungen rich-
ten sich nach
der Anzahl der
Prüfgassen
und deren
Ausrüstung.
Die Länge
wird durch
den Einbau
der jeweiligen
Prüfgeräte
und die
Abmessun-
gen der zu
untersuchen-
den Fahrzeu-
ge bestimmt.
Ausreichend
bemessene
Halle oder
überdachter
Prüfplatz in
Abhängigkeit
von den zu
untersuchen-
den Fahrzeu-
gen (z. B. nur
Personen-
kraftwagen
oder Perso-
nenkraftwa-
gen und Nutz-
fahrzeuge).
-Ausreichend
bemessene
Halle oder
überdachter
Prüfplatz, wo
ein Lastkraft-
wagenzug
geprüft wer-
den kann.
Ausreichend
bemessene
Halle oder
geschlosse-
ner Prüfraum.
Die Größe
richtet sich
nach der Art
der zu unter-
suchenden
Kraftfahrzeuge
entsprechend
der Merken-
nung (nur Per-
sonenkraft-
wagen oder
auch Nutz-
fahrzeuge).
Geeigneter
und geschlos-
sener Prüf-
raum, wo min-
destens ein
Kraftrad un-
tersucht wer-
den kann.


 123456
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
PrüfstellenPrüfsstütz-
punkte
PrüfplätzeAnerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AUK
3.Grube, Hebe-
bühne oder
Rampe mit aus-
reichender
Länge und
Beleuchtungs -
möglichkeit
sowie mit Ein-
richtung zum
Anheben der
Achsen oder
Spieldetektoren
xxx
Jedoch ent-
behrlich,
sofern nur
Fahrzeuge mit
Vmax/zul.
>= 40 km/h
untersucht
werden.
xx
Jedoch ohne
Einrichtung
zum Anheben
der Achsen
oder Spielde-
tektoren.
-
4.Ortsfester
Bremsprüf-
stand
xx1)x1)x1)
--
5.Schreibendes
Bremsmess-
gerät
x  x2)--
6.Prüfgerät zur
Funktions-
prüfung von
Druckluft-
bremsanlagen
x3)x4)x4)x3)--
7. Fußkraftmess-
gerät (Brems-
anlagen)
 -- --
8.Druckluftbe-
schaffungsan-
lage ausrei-
chender Größe
und Leistung
- --x --
9.FülI- und Ent-
lüftergerät
sowie Pedal-
stütze (Prüfung)
für Hydraulik-
bremsanlagen
---x6 ) --
10.Mess- und
Prüfgeräte
      
10.1 zur Prüfung
einzelner
Brems-
aggregate und
Bremsventile
---x7)--
10.2 zur Prüfung des
Luftpressers
---x7)--
11.Bandmaß
(>= 20m),
Zeitmesser
xxxx8)--


 123456
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
PrüfstellenPrüfsstütz-
punkte
PrüfplätzeAnerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
Werkstätten zur
Durchführung
von AUK
12.Scheinwerfer-
einstellprüfge-
rät oder senk-
rechte Prüfflä-
che und ebene
Flächen für die
Aufstellung des
Fahrzeugs
x x---
13.Prüfgerät für
die elektrischen
Verbindungs-
einrichtungen
zwischen
Kraffahrzeug
und Anhänger
xxx---
14.Lehren für die
Überprüfung
von Zugösen
und Bolzen der
Anhängerkupp-
lung,
x9)  x9)x9)--
Zugsattelzap-
fen,
x9)x9)x9)x9)  
Sattelkupplun-
gen,
x9)x9)x9)x9)  
Kupplungs-
kugeln
xxxx  
15.Messgeräte zur
Messung der
Spitzenkraft
nach Anhang V
der Richtlinie
2001/85/EG
 x10)x10)x10)--
16.Prüfgerät zur
Funktionsprü-
fung von Ge-
schwindigkeits-
begrenzem
x11)x11)x11)---
17.Ausstattung mit
Spezialwerk-
zeugen nach
Art der zu erle-
digenden Mon-
tagearbeiten
---x--
18.Messgerät zur
Ermittlung der
Temperatur des
Motors
xxx-xx
19.Geräte zur
Prüfung von
Schließwinkeln,
Zündzeitpunkt
und Motordreh-
zahl
x12)x12)x12)-x12)x13)


 123456
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
PrüfstellenPrüfsstütz-
punkte
PrüfplätzeAnerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AUK
20.CO-Abgas-
messgerät oder
Abgasmess-
gerät für
Fremdzün-
dungsmotoren
x12) x12)
 x12)x
21.Abgasmessge-
rät für Fremd-
zündungsmo-
toren
x x15)-x-
22.Abgasmess-
gerät für Korn-
pressionszün-
dungsmotoren
xxx15)-xx14)
23.Prüf- und Diag-
nosegerät zur
Prüfung von
OBD-Kfz
xxx15)-x-
24.Messgerät
für Geräusch-
messung
xxx---


Abweichungen nach 4.2:

1)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.

2)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.

3)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.

4)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.

5)
Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.

8)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.

7)
EntfälIt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.

8)
Bandmaß entbehrlich.

9)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.

10)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.

11)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.

12)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 12.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.

13)
Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.

14)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.

15)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden."