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§ 11 - Flechtwerkgestalter-Ausbildungsverordnung (FlechtwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 595 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-19 Berufliche Bildung

§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.