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Dritter Unterabschnitt - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde

Dritter Unterabschnitt Sonstige Rechnungslegungsunterlagen

§ 16 Rechnungslegungsunterlagen aller Versicherungsunternehmen



(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:

1.
jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung;

2.
jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung

a)
den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus

aa)
den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,

bb)
dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2 des Aktiengesetzes,

cc)
dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes,

b)
den Bericht des Abschlussprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

c)
den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes;

3.
unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung

a)
den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in vierfacher Ausfertigung,

b)
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetzbuchs in vierfacher Ausfertigung,

c)
den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung.

(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat, und vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs handschriftlich zu unterzeichnen.


§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen



Pensions- und Sterbekassen haben spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, ist das Gutachten mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres vorzulegen.