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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung (FAMaSoFoAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 828 (Nr. 17)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-20 Berufliche Bildung

§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.