Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Finanzverwaltungsgesetz (FVG)

neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
|

§ 22 Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten



(1) 1Für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover, Karlsruhe und Koblenz endet das Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf dieses Tages. 2§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens fünf Jahren unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen die Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden. 3Für die Zeit ab 1. Januar 2008 trägt das jeweilige Bundesland, dem die genannte Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen Versorgungslasten.

(2) Für die übrigen Personen, die

1.
das Amt des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin am oder vor dem 31. Dezember 2007 innehatten und

2.
an diesem Tag noch nicht im Ruhestand waren,

gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 22 FVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 5 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
vom 05.09.2010 BGBl. I S. 1288
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 FVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sechstes Überleitungsgesetz
G. v. 25.09.1990 BGBl. I S. 2106, 2153; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
§ 4 6. ÜblG Außerkrafttretende Sondervorschriften
... des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, 3. § 22 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1404
Artikel 5 VersStaatsVG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
...  22 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 1 2. FVGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... vom 13. Dezember 2007 Unterabschnitt I Dienstrechtliche Regelungen § 22 Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten (1) Für die am 31. ... 1 gilt für die Auszubildenden des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen entsprechend. § 22 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. (2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen ...