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§ 8 - Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
G. v. 08.05.1998 BGBl. I S. 905
Geltung ab 20.07.1998; FNA: 400-13 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
Geltung ab 20.07.1998; FNA: 400-13 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
§ 8 Übergangsvorschrift und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
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