Artikel 21 - Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (1. BMJBBG k.a.Abk.)

G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 25.04.2006, abweichend siehe Artikel 210
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Artikel 21 Aufhebung der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(300-5)

Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 21 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 1. BMJBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMJBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 210 1. BMJBBG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.10.2009)
... in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft: 1. Artikel 20, 21 und 58 am 24. April 2008, 2. Artikel 23 am 24. April 2009, 3. ...


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