Artikel 59 - Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (1. BMJBBG k.a.Abk.)

G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 25.04.2006, abweichend siehe Artikel 210
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Artikel 59 Änderung des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt


Artikel 59 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 BinSchVollstrSchG § 25

(310-15)

Der § 25 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 59 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 59 1. BMJBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMJBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 21 BRBG 2010 Aufhebung des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt
... Gliederungsnummer 310-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird ...


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