(315-18)
Die
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt gefasst:.
„Siebter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften".
- 2.
- Nach § 93 wird folgender § 94 eingefügt:
„§ 94
(1) Ist ein Binnenschiff vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom
4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) am 1. Januar 1981 zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet worden und stünde die Anmeldung nach den §§
3 und
10 dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen für die Eintragung nach §
3 nicht gegeben, so ist die Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann gemäß §
20 Abs. 2 und 3 zu löschen, wenn der Eigentümer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet war.
(2) Angaben im Sinne der §§
11 und
12 sind nachzutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben nach §
11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, §
12 Nr. 1 bis 5 eine Änderung einzutragen ist."