(424-5-1)
Dem §
52k Abs. 2 der
Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung Patentanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen."
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171