(III-19-4)
Nach §
28 des
Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, wird folgender §
29 eingefügt:
„§
29 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Abschnitten 2 bis 6 regeln, insbesondere zum Inhalt des Vorhabensplans, zu weiteren zu übersendenden Unterlagen und zur Zuständigkeit der Behörden, wobei von den darin enthaltenen Bestimmungen abgewichen werden kann. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen. Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften und des §
24 Abs. 3 werden die Landesregierungen ermächtigt, die Zuständigkeit der für die Erteilung von Investitionsvorrangbescheiden zuständigen Stellen des Landes abweichend zu regeln, soweit die Verfügungsberechtigung nicht bei Stellen des Bundes oder bei der Treuhandanstalt liegt; in der Verordnung kann die Zuständigkeit auch Stellen übertragen werden, die nicht verfügungsberechtigt sind."
Gesetz zur Auflösung der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3230