§
9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §
21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, §
59 Abs. 1 Nr. 6, soweit er auf §
9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verweist, und Abs. 2 Nr. 2 und §
60 Abs. 2 Nr. 8, soweit er auf §
21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verweist, und Abs. 3 Nr. 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608