Änderung § 12 LFGB vom 10.08.2021

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§ 12 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung
§ 12 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 12 Weitere Verbote


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Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

(heute geltende Fassung) 



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