§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des §
14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
- 1.
- ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt oder
- 2.
- das Fahrzeug vorgeführt wird.
Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.
Zitierungen von § 5 FZV
interne Verweise§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten ... ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 12 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 6, § 16 Abs. 2 Satz 8 oder ... nicht aushändigt, 7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 5 Abs. 2 oder ... nach § 5 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 ein Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen lässt, ...
Zitat in folgenden NormenEG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
Artikel 1 BKatVÄndV ... zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht be- achtet § 5 Abs. 1 § 48 Nr. 7 50 € ...
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873; aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Anlage VIII StVZO (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 29.04.2009) ... zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden, 3.1.4.5 Mängel fest, die ... zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden, 3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI ... verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden. 3.2.4 Eine Hauptuntersuchung, ...
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