In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach §
125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfall-versicherungsträger ist, sind die
- 1.
- Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst -Anhang 1 -,
- 2.
- Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern -Anhang 2 -,
- 3.
- Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Anhang 3 -,
- 4.
- Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten - Anhang 4 -
anzuwenden.