Im Übrigen sind bis zum Erlass weiterer Verordnungen über Maßnahmen im Sinne des §
15 Abs. 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach §
125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung einzuhalten. Was den allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung entspricht, richtet sich nach den von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.