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Anhang 1 - Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung (BUV)

V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 1114 (Nr. 23); aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813
Geltung ab 16.05.2006; FNA: 860-7-5 Sozialgesetzbuch
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Anhang 1 (zu § 1 Nr. 1) Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst


Anhang 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, ist ein arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten, der den Anforderungen des § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) gleichwertig ist.

Ein den Anforderungen des § 16 entsprechender gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen, Sicherheitstechniker oder -technikerinnen, Sicherheitsmeister oder -meisterinnen) bestellt werden. Diese sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass

1.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,

2.
gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,

3.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

I.
Bestellung von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit

(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den Abschnitten III und V dieser Regelung bezeichneten Aufgaben schriftlich bestellt oder verpflichtet werden, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1.
die Art des Unternehmens und die damit für die Beschäftigten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

2.
die Zahl der Beschäftigten und die Zusammensetzung des Personals und

3.
die Organisation des Unternehmens insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

Für die Bestellung oder Verpflichtung von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind für den Regelfall die sich aus den Merkmalen der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Unternehmen, verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind, können nach Anhörung der Unfallkasse des Bundes geringere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden.

Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Unternehmen, verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, sind nach Anhörung der Unfallkasse des Bundes höhere Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert, ist ein Sicherheitsingenieur oder eine Sicherheitsingenieurin zu bestellen.

(2) Die Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle. Maßgebend für die Einordnung der Unternehmen in die Gruppen 1 bis 4 dieser Tabelle ist das Betriebsartenverzeichnis der Anlage zu diesem Anhang. Bei Unternehmen mit unterschiedlicher Tätigkeit ist von der überwiegend von den Beschäftigten ausgeübten Tätigkeit auszugehen.

Nicht in dem Betriebsartenverzeichnis aufgeführte Unternehmen werden vom Unternehmer sinngemäß zugeordnet. Er hört vor seiner Entscheidung die Unfallkasse des Bundes an.

(3) Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß der nach Nummer 3 aufgeführten Tabelle:

Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen, sondern von ermächtigten anderen Ärzten oder Ärztinnen vorgenommen, so sind die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeiten nach Absatz 1 anzurechnen, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin den Aufgaben nach Abschnitt III Abs. 1 Nr. 2 zuzurechnen ist.

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann auf folgende Weise erfüllt werden:

1.
Einstellung eines eigenen Betriebsarztes oder einer eigenen Betriebsärztin und einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit in das Unternehmen,

2.
Abschluss eines Vertrages mit einem Betriebsarzt oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit als freie Mitarbeiter,

3.
Anschluss an einen überbetrieblichen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst.

Gruppe Art des Unternehmens Erforderliche Einsatzzeit
(Stunden/Jahr und Beschäftigte)
der Betriebsärzte
oder
Betriebsärztinnen
der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
1Medizinische Bereiche; Technische Bereiche, in denen Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, die einer be-
sonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung
in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen
1,21,5
2Technische Bereiche, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizini-
schen Betreuung bedürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsge-
fährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oder
weil aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie
oder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeu-
gen ist
0,61,5
3Technische Bereiche, die nicht von den Gruppen 1 und 2
erfasst werden
0,251,5
4Bürobereiche (Verwaltungen) 0,20,3


II.
Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; insbesondere stellt er ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung.

(2) Der Unternehmer ermöglicht den Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange. Stehen die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer, so sind sie während der Zeit der Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freizustellen; die Kosten der Fortbildung trägt der Unternehmer. Stehen die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer, so sind sie während der Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben freizustellen.

III.
Aufgaben der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen

(1) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen zu beraten, insbesondere bei

a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen.

b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d)
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

e)
der Organisation der „Ersten Hilfe" im Unternehmen,

f)
Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsprozess,

g)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

2.
die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten;

3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder dem oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c)
Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen;

4.
darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unternehmen Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer oder Helferinnen in „Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben auf Wunsch des oder der Beschäftigten diesem oder dieser das Ergebnis ihn oder sie betreffender arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; Abschnitt VII Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen gehört es nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

IV.
Anforderungen an Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen

(1) Als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen dürfen nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen angesehen werden, wenn der Arzt oder die Ärztin die in Absatz 2 oder 3 festgelegten Anforderungen erfüllt.

In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der besonderen Verhältnisse im Unternehmen zu prüfen, ob der Arzt oder die Ärztin den speziellen Anforderungen genügt und eingesetzt werden kann.

(2) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1, wenn sie

1.
berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" zu führen oder

2.
bereits betriebsärztlich tätig waren und über die erforderliche Fachkunde eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer beibringen.

(3) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen ferner die Anforderungen des Absatzes 1, wenn sie

1.
in geeigneter Weise ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind,

2.
an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben, dessen Inhalt und Durchführung im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer, einem Träger der Unfallversicherung und der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Behörde des Landes, in dem der Ausbildungsträger seinen Sitz hat, oder von einer obersten Bundesbehörde festgelegt wurde und

3.
über die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 eine von der Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

V.
Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen zu beraten, insbesondere bei

a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d)
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,

e)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

2.
die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme, und Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einführung, sicherheitstechnisch zu überprüfen;

3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder dem oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c)
Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen;

4.
darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unternehmen Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

VI.
Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Fachkräfte den in Absatz 2, 3 oder 4 festgelegten Anforderungen genügen. Hierbei ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse im Unternehmen zu prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 2, 3 oder 4 wahrgenommen werden können.

(2) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieurinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie

1.
berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin zu führen,

2.
danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3.
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(3) Sicherheitstechniker oder Sicherheitstechnikerinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie

1.
eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder staatlich anerkannte Technikerin erfolgreich abgelegt haben,

2.
danach eine praktische Tätigkeit als Techniker oder Technikerin mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3.
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder staatlich anerkannte Technikerin mindestens vier Jahre lang als Techniker oder Technikerin oder als Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterin tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie

1.
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

2.
danach eine praktische Tätigkeit als Meister oder Meisterin mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3.
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang in der Funktion eines Meisters oder einer Meisterin oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 auch, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.

VII.
Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde

(1) Betriebsärzte oder Betriebärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

(2) Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder. wenn für ein Unternehmen mehrere Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt oder die leitende Betriebsärztin und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstehen unmittelbar dem Unternehmer.

(3) Können sich Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Unternehmer nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar der vorgesetzten Stelle unterbreiten. Ist für ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Betriebsärztin oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt die vorgesetzte Stelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Unternehmer den Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Personal- oder Betriebsrat erhält eine Abschrift.

VIII. Zusammenarbeit mit dem Personal- oder Betriebsrat

(1) Der Unternehmer und der Personal- oder Betriebsrat arbeiten bei der Durchführung dieser Regelung vertrauensvoll zusammen. Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Personal- oder Betriebsrat zusammen.

(2) Die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Personal- oder Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten: sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach Abschnitt VII Abs. 3 der vorgesetzten Stelle machen. Sie haben den Personal- oder Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

(3) Bei der Bestellung der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen hat der Personalrat nach den Vorschriften der Personalvertretungsgesetze oder der Betriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen; bei der Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes oder einer freiberuflich tätigen Ärztin, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Anschluss an einen überbetrieblichen Dienst ist der Personal- oder Betriebsrat zu hören.

IX.
Zusammenarbeit der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Begehungen der Arbeitsstätten vorzunehmen.

X.
Arbeitsschutzausschuss

In Unternehmen, in denen Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, bildet der Unternehmer einen Arbeitsschutzausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

1.
dem Unternehmer oder der von ihm beauftragten Person.

2.
zwei vom Personal- oder Betriebsrat bestimmten Personal- oder Betriebsratsmitgliedern,

3.
Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen,

4.
Fachkräften für Arbeitssicherheit und

5.
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss soll mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.

XI.
Regelung der Organisation durch den Unternehmer

Der Unternehmer regelt die Organisation des arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes.

Anlage (zu Anhang 1)

Betriebsartenverzeichnis für die Zuordnung der Unternehmen der Tabelle des Abschnitts I Abs. 3

Gruppe
1234
Abwasserbehandlung, -beseitigung  x  
Archive, Bibliotheken     
Bürobereiche (Verwaltung), Kassen    x
Betriebs-, Bau-, Werkstätten- und Kraftwagendienst     
Depotanlagen, Untertageanlagen*)  xx 
Druckereien    
Erprobungsstellen*)xx  
Fernmeldewesen*) xxx
Feuerwehren x  
Flugplätze, -bereitschaften, -sicherung*)  xx 
Forstbetriebe x  
Gerichte   x
Güterladedienst  x 
Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst der
Zollverwaltung, Zollfahndungsdienst
 x  
Historische Bauten, Denkmäler   x 
Hochschulen (außer Kliniken), Akademien*) xxxx
Instandsetzungsbetriebe, Marinearsenale x   
Kindergärten, -tagesstätten    x
Kraftwerke x  
Krankenhäuser, Sanatorien, Ärztlicher Dienst x   
Küchenbetriebe, Heime, Hotels   x 
Laboratorien (außer in Hochschulen),
Untersuchungsämter (außer medizinische)
 x  
Landwirtschaft, Gartenbau. Weinbau, Tierzucht,
Fischerei
 x  
Medizinische Untersuchungsämter x   
Mess-, Prüf- und Beschussstellen   x 
Müllabfuhr, -deponie, -verbrennung  x  
Museen, Sammlungen, Ausstellungen   x 
Pflege- und Schwesternstationen  x  
Postwesen*) xxx
Schulen   x
See- und Binnenschiffe, schwimmendes Gerät*) xx  
Sportanlagen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen    x
Straßen- und Gleisbau, Straßen- und Gleisunterhaltung,
Brückenunterhaltung
  x 
Verkehrs- und Hafenbetriebe*)  xx 
Vermessungswesen  x 
Wachdienst x  
Wasserbau und -unterhaltung   x 
Werkstätten, Fuhrparks, Bauhöfe, Lager   x 
Wetterdienst   x
Zivil-, Katastrophen-, Selbstschutz   x 


---

*)
Für diese Unternehmen ist eine eindeutige Zuordnung in eine bestimmte Gruppe nicht möglich. Die Zuordnung ergibt sich aus den jeweiligen Verhältnissen des einzelnen Unternehmens. Maßgebend für die Zuordnung sind die Merkmale der Tabelle des Abschnitts 1 Abs. 3. Bei Zweifeln über die richtige Zuordnung ist bei der Unfallkasse des Bundes anzufragen.



 

Zitierungen von Anhang 1 BUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 1 BUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BUV Anzuwendende Regelungen
... 1. Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst -Anhang 1 -, 2. Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim ...
Anhang 1 BUV (zu § 1 Nr. 1) Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst
... des arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes. Anlage (zu Anhang 1 ) Betriebsartenverzeichnis für die Zuordnung der Unternehmen der Tabelle des ...