Die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, ist von der Pflicht zur Zahlung von Jahres- und Sonderbeiträgen gemäß den §§
3 und
5 dieser Verordnung befreit. Die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Protektor Lebensversicherungs-AG bleiben bei der Berechnung der Beiträge der übrigen Mitglieder außer Ansatz.