Vierunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz (34. HSchulBGAnlErgV k.a.Abk.)

V. v. 19.05.2006 BGBl. I S. 1227 (Nr. 25); Geltung ab 01.01.2006
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2006 HSchulBG Anlage, mWv. 1. Januar 2005 Anlage

Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), das zuletzt durch die Verordnung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Länderteil Sachsen-Anhalt wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Position „Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg" wird die Position „Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg" eingefügt.

b)
Nach der Position „Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg" wird die Position „Universitätsklinikum der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg" eingefügt.

2.
Im Länderteil Schleswig-Holstein wird nach der Position „Christian-AlbrechtsUniversität zu Kiel" die Position „Muthesius Kunsthochschule" eingefügt.

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Artikel 2



Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.



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