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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 4 - Hochschulbauförderungsgesetz (HSchulBG k.a.Abk.)

G. v. 01.09.1969 BGBl. I S. 1556; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 4 Hochschulverzeichnis



(1) Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Hochschulen mit ihren Einrichtungen nach dem Stand vom 1. Januar 1969.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen in die Anlage aufzunehmen, die nach Landesrecht als Hochschule errichtet oder einer Hochschule ein- oder angegliedert sind. Voraussetzung für die Aufnahme in die Anlage ist, daß die Einbeziehung in die Gemeinschaftsaufgabe wegen der Bedeutung für die Gesamtheit hochschulpolitisch erforderlich ist; das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen der in die Anlage aufzunehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung und einer in der Anlage aufgeführten Hochschule eine Zusammenarbeit zum Zweck der wirksameren Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht wird. Vor Erlaß der Rechtsverordnung soll der durch Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen errichtete Wissenschaftsrat gehört werden.

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Zitierungen von § 4 Hochschulbauförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HSchulBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HSchulBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HSchulBG Ausbau und Neubau
... oder Hochschuleinrichtungen bezieht, die noch nicht in die Anlage gemäß § 4 aufgenommen sind; 2. Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2664
Vierunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
V. v. 19.05.2006 BGBl. I S. 1227
Zweiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
V. v. 29.03.2004 BGBl. I S. 497; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2664