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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) (MüllerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285 (Nr. 26); aufgehoben durch § 23 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-22 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden von qualitätssichernden Maßnahmen,

6.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Kundenorientierung,

8.
Steuern von Prozessen,

9.
Warten und Instandhalten,

10.
Annehmen, Untersuchen, Haltbarmachen, Lagern und Gesunderhalten von Rohstoffen,

11.
Reinigen und Behandeln der Rohstoffe, Verarbeitung vorbereiten,

12.
Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen,

13.
Lagern, Verpacken und Verladen der Erzeugnisse.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MüllerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MüllerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MüllerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen ...
Anlage MüllerAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) (vom 01.01.2015)
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Anwenden von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 5) a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene ... Anwenden von Informa- tions- und Kommunika- tionstechniken (§ 4 Nr. 6) a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen, nutzen und auswerten, ... von Arbeits- abläufen, Arbeiten im Team, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 7) a) Arbeitsschritte festlegen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren ... 9 8 Steuern von Prozessen (§ 4 Nr. 8) a) Maschinen und Geräte vorbereiten und in Betrieb neh- men, Anlagen ... 18 9 Warten und Instandhalten (§ 4 Nr. 9) a) Maschinen- und Bauteile auf Verschleiß prüfen, Ver- ... Verpacken und Verladen der Erzeugnisse (§ 4 Nr. 13) a) Lagerung überwachen und steuern b) Erzeugnisse nach betrieblichen ...