Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
„1255 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde | 750,00 EUR |
1256 | Beendigung des gesam- ten Verfahrens durch Zu- rücknahme der Rechtsbe- schwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf Erledigungserklärungen in entsprechender Anwen- dung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zu- vor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 100,00 EUR". |