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§ 5 - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 5 Vorschlagslisten



(1) 1Sind mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlagslisten. 2Die Vorschlagslisten sind von den leitenden Angestellten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind.

(3) 1In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufzuführen. 2Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.

(4) 1Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird der an erster Stelle benannte Unterzeichner als Listenvertreter angesehen. 2Der Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.

(5) 1Die Unterschrift eines leitenden Angestellten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. 2Hat ein leitender Angestellter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben leitenden Angestellten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.

(6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.

(7) 1Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. 2Ist sein Name mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. 3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, ist der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.

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Zitierungen von § 5 WOSprAuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WOSprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOSprAuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WOSprAuG Wahlausschreiben (vom 28.01.2022)
... Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens ( § 5 Abs. 1 ) beim Wahlvorstand, wenn mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind, in Form ...
§ 7 WOSprAuG Ungültige Vorschlagslisten
... auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten, 1. auf ... Ungültig sind auch Vorschlagslisten, 1. auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind, 2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur ... nicht vorliegt, 3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel ...
§ 8 WOSprAuG Nachfrist für Vorschlagslisten
... Ist nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 genannten Frist für die Wahl keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, hat dies der ...
§ 9 WOSprAuG Bekanntmachung der Vorschlagslisten (vom 28.01.2022)
... Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 sowie der in den §§ 7 und 8 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los ...
§ 22 WOSprAuG Verfahren
... des Sprecherausschusses zu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 , die §§ 6 bis 8 sowie § 9 Abs. 2 gelten für die Wahlvorschläge ...
§ 34 WOSprAuG Wahl des Unternehmenssprecherausschusses (vom 28.01.2022)
... die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses sind die §§ 1 bis 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. ein Abdruck der Wählerliste ...
§ 39 WOSprAuG Teilnahme der Kapitäne an der Wahl
... von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand ... § 4 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. 7. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannte Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten wird auf fünf Wochen ...
§ 40 WOSprAuG Berechnung der Fristen (vom 28.01.2022)
... der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 7 Satz 2 , § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 zugehen müssen. Diese Uhrzeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV
... der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 7 Satz 2 , § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht ...