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§ 4 - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste



(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl des Sprecherausschusses nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.

(2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. 2Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, daß die Zuordnung nach § 18a des Betriebsverfassungsgesetzes fehlerhaft erfolgt sei. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. 4Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die Wählerliste zu berichtigen. 5Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Angestellten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muß dem Angestellten spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.

(3) 1Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. 2Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt eines leitenden Angestellten in den Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 WOSprAuG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 69

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 WOSprAuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WOSprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOSprAuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WOSprAuG Wahlausschreiben (vom 28.01.2022)
... in die Wählerliste eingetragen sind und daß Einsprüche gegen die Wählerliste ( § 4 Abs. 1 ) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim ...
§ 34 WOSprAuG Wahl des Unternehmenssprecherausschusses (vom 28.01.2022)
... die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses sind die §§ 1 bis 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. ein Abdruck der Wählerliste ...
§ 39 WOSprAuG Teilnahme der Kapitäne an der Wahl
... von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand ... die Kapitäne in Briefwahl abstimmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 10). 6. Die in § 4 Abs. 1 genannte Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste wird auf fünf Wochen ... Einsprüche gegen die Wählerliste wird auf fünf Wochen verlängert. § 4 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. 7. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannte Frist für die ...
§ 40 WOSprAuG Berechnung der Fristen (vom 28.01.2022)
... nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1 , § 5 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 zugehen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV
... die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen." 4. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Tage vor dem Beginn" durch das Wort „Abschluss" ... nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1 , § 5 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 zugehen ...