(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der Abstimmungsberechtigten und die Zahl der für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegebenen Stimmen in einer Niederschrift festzuhalten;
§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)
1Der Wahlvorstand gibt unverzüglich das Abstimmungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben nach
§ 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3 bekannt.
2Ein Abdruck der Abstimmungsniederschrift (Absatz 1) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.
(3) Ist ein Sprecherausschuß nicht zu wählen, endet das Amt des Wahlvorstands mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.
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§ 35 WOSprAuG Voraussetzungen für die Wahl des Unternehmenswahlvorstands ... von Sprecherausschüssen gestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes, §§ 26 bis 33) und dies einem der leitenden Angestellten, die zur Wahl des Unternehmenswahlvorstands ... den Betriebswahlvorständen unter Beifügung eines Abdrucks der Abstimmungsniederschrift ( § 32 Abs. 1 ) mitgeteilt wird. Sind die Mitteilungen nach Satz 1 rechtzeitig erfolgt, haben die ... die Bekanntmachung gilt Satz 2 oder, falls ein Unternehmenswahlvorstand gewählt worden ist, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 34 Nr. 2 ...
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV ... 1 werden die Wörter „den Abstimmungsumschlägen" gestrichen. 22. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 ... 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32 gelten entsprechend." 24. In § 34 Nummer 5 wird die Angabe „(§ 23 ...