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§ 33 - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 33 Verfahren bei schriftlicher Abstimmung



(1) 1Hat der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe beschlossen, hat er unverzüglich den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die Freiumschläge bei ihm eingegangen sein müssen. 2Spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt hat er ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist.

(2) 1Das Abstimmungsausschreiben muß neben den in § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben die weitere Angabe enthalten, daß die Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt und die Freiumschläge bis zu dem vom Wahlvorstand hierfür gesetzten Zeitpunkt bei ihm eingegangen sein müssen. 2Das Abstimmungsausschreiben ist bis zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben nach § 27 Absatz 3 bekanntzumachen.

(3) 1Der Wahlvorstand hat den Abstimmungsberechtigten die in § 30 Abs. 1 genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. 2Er soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 4 Satz 2) aushändigen oder übersenden. 3Er hat die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.

(4) 1Für die schriftliche Stimmabgabe gelten § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 sowie § 11 Absatz 4 entsprechend. 2§ 30 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Freiumschlag vor Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist (Absatz 1 Satz 1) vorliegen muß.

(5) 1Unmittelbar nach Ablauf der Frist (Absatz 1 Satz 1) öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. 2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Abstimmungsliste, öffnet die Abstimmungsumschläge und legt die Abstimmungszettel in die Wahlurne. 3§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 33 WOSprAuG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 69

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 WOSprAuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 WOSprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOSprAuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 WOSprAuG Voraussetzungen für die Wahl des Unternehmenswahlvorstands
... Sprecherausschüssen gestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes, §§ 26 bis 33 ) und dies einem der leitenden Angestellten, die zur Wahl des Unternehmenswahlvorstands eingeladen ...
§ 36 WOSprAuG Abstimmung über die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses
... werden soll. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 27 bis 34 Nr. 1 bis 3 gelten ...
§ 37 WOSprAuG Wechsel von Sprecherausschüssen zum Unternehmenssprecherausschuß
... § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten ...
§ 38 WOSprAuG Wechsel vom Unternehmenssprecherausschuß zu Sprecherausschüssen
... § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten ...
§ 39 WOSprAuG Teilnahme der Kapitäne an der Wahl
... von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand ... nach den §§ 26, 36, 37 und 38 erfolgen durch schriftliche Stimmabgabe. § 33 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV
... durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt. 23. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ...