§ 40 - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 40 Berechnung der Fristen


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(2) 1Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 zugehen müssen. 2Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wähler an diesem Tag liegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 69 m.W.v. 28. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 40 WOSprAuG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 69

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 40 WOSprAuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 WOSprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOSprAuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WOSprAuG Wahlausschreiben (vom 28.01.2022)
... beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben; 4. die Zahl der zu wählenden ... sind, in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben; 7. daß die Stimmabgabe an die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV
... 3 werden die Wörter „ist anzugeben" durch die Wörter „und im Fall des § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt. cc) In Nummer 6 werden die ... 6 werden die Wörter „ist anzugeben" durch die Wörter „und im Fall des § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt. dd) In Nummer 10 wird die ... 1)" durch die Wörter „(§ 23 Absatz 3 Satz 1)" ersetzt. 25. § 40 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...


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