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1Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach
§ 4 Absatz 1,
§ 5 Absatz 1 und 7 Satz 2,
§ 7 Absatz 2 sowie
§ 8 Absatz 1 Satz 1 zugehen müssen.
2Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wähler an diesem Tag liegen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.