§ 16a - Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

§ 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen


§ 16a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörperlicher Form für eigene und fremde Pflichtexemplarbestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermitteln, auch automatisiert und systematisch. 2Dies gilt nur, soweit die Medienwerke entweder ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung durch die Bibliothek bereitgestellt sind. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen anschließend wie andere Bestandswerke weitergenutzt werden.

(2) 1Die Bibliothek darf im Auftrag eines Nutzers Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichterung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und unter einer dauerhaft gleichbleibenden Internetadresse öffentlich zugänglich machen. 2Dies gilt nur, wenn die Werke und sonstigen Schutzgegenstände ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind und zudem ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die Bibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist, etwa dadurch, dass die Werke und sonstigen Schutzgegenstände über andere, entgeltliche oder unentgeltliche Dienste erreichbar sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) G. v. 1. September 2017 BGBl. I S. 3346 m.W.v. 1. März 2018

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Frühere Fassungen von § 16a DNBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 2 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
vom 01.09.2017 BGBl. I S. 3346

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16a DNBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a DNBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DNBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 DNBG Landesrechtliche Regelungen (vom 01.03.2018)
... die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 2 UrhWissG Änderung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen (1) ... 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „ § 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen (1) Die Bibliothek darf Medienwerke in ... die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a  ...


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