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Artikel 2 - Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2018 DNBG § 16a (neu), § 21

Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen

(1) Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörperlicher Form für eigene und fremde Pflichtexemplarbestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermitteln, auch automatisiert und systematisch. Dies gilt nur, soweit die Medienwerke entweder ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung durch die Bibliothek bereitgestellt sind. Die nach den Sätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen anschließend wie andere Bestandswerke weitergenutzt werden.

(2) Die Bibliothek darf im Auftrag eines Nutzers Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichterung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und unter einer dauerhaft gleichbleibenden Internetadresse öffentlich zugänglich machen. Dies gilt nur, wenn die Werke und sonstigen Schutzgegenstände ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind und zudem ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die Bibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist, etwa dadurch, dass die Werke und sonstigen Schutzgegenstände über andere, entgeltliche oder unentgeltliche Dienste erreichbar sind."

2.
Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:

„Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 2 UrhWissG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UrhWissG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhWissG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel UrhWissG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesarchivgesetz (BArchG)
neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4122; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 1 BArchG Begriffsbestimmungen (vom 17.06.2021)
... über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346 ) geändert worden ist, die Musik im Vordergrund steht; 7. national oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 1 OpfBGEG Änderung des Bundesarchivgesetzes
... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist" durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346 ) geändert worden ist" ersetzt. c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ...