Das
Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 37 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel
59 Abs. 2 des
Grundgesetzes bedürfen, dürfen die nach §
33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
-
- a)
- zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht von Absatz 1 Buchstabe c erfasst werden,
- b)
- zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Absatz 1 Buchstabe d erfasst werden, oder
- c)
- zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit."
- 2.
- § 37a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „in § 37 Abs. 1" die Angabe „und 1a" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeugdaten" die Wörter „, bei Abrufen für die in § 37 Abs. 1a genannten Zwecke nur unter Verwendung der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens," eingefügt.
- 3.
- In § 47 Abs. 1 Nr. 5a wird nach der Angabe „nach § 37 Abs. 1" die Angabe „und 1a" eingefügt.
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706