§ 22 - Beschussverordnung (BeschussV)

V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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§ 22 Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe


§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Schussapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, sind in Abständen von höchstens zwei Jahren an fünf Gegenständen jeder Bauart durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu prüfen. 2Für die Prüfung sind die Vorschriften der Anlage I Nr. 3.1 bis 3.4 maßgebend. 3Der Zulassungsinhaber hat der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1 spätestens zwei Jahre nach der Zulassung und dann im Abstand von zwei Jahren aus der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht möglich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.

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Zitierungen von § 22 BeschussV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BeschussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschussV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 BeschussV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen anbringt, 4. entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfgegenstand oder ein dort bezeichnetes ...
Anlage I BeschussV Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des Gesetzes (vom 01.01.2022)
... Sinne der Nummer 1.2.3 getroffen werden, 3.4.4 bei der behördlichen Kontrolle nach § 22 mit zwei Patronen oder Kartuschen nach Nummer 3.4.1 bzw. Nummer 3.4.3. 3.4.5 Der ... für den Benutzer darstellen. 3.4.6 Für die behördliche Kontrolle nach § 22 sind die Prüfgegenstände wahllos aus der laufenden Produktion oder dem Lager zu ...
 
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Zitat in folgenden Normen

PTB Besondere Gebührenverordnung (PTBBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Anlage 1 PTBBGebV (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.10.2021)
... nach Anlage 2 11 Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 1. PTBBGebVÄndV
... nach Anlage 2 11 Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2  ...


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