(1)
1Werden nach §
2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in §
2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und §
21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des §
2 Abs. 1 oder 2.
2Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2)
1Werden nach §
2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des §
2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.
(3)
1Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind.
2Schwund steht dem Untergang gleich.
3Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des §
4 an ein Steuerlager abgegeben werden.
(4) 1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. 2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 3Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 4Die Steuer ist sofort fällig.
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G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177