Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.03.2010 aufgehoben
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Eingangsformel - Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1473; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Geltung ab 27.06.2006; FNA: 2125-40-89 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel



Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

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auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie

-
auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von denen § 60 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

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auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie für Wirtschaft und Arbeit sowie

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auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von denen § 9 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:


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*)
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der

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Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34);

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Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40).

Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) sind beachtet worden.



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