1Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von §
2 Nummer 14 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, haben für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbezogene Daten anzugeben:
- 1.
- Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,
- 2.
- Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,
- 3.
- in Kraft-Wärme-Kopplung bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,
- 4.
- Nettostromerzeugung pro Jahr,
- 5.
- Nettowärmeerzeugung pro Jahr,
- 6.
- bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,
- 7.
- Nutzungsgrad des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses,
- 8.
- Gesamtbrennstoffenergie.
2Für die in den Nummern 1 bis 7 verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen im Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V. (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) maßgeblich.
3Die im Arbeitsblatt FW 308 dargestellten Grundlagen und Rechenmethoden sind zu verwenden.
4Sofern bei der Ermittlung der Angabe zu Nummer 1 das Nutzungsgradpotenzial des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses in Ansatz gebracht wurde, ist dieses an Stelle der Angabe zu Nummer 7 anzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666