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Änderung § 1 DPMAVwKostV vom 01.01.2014

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§ 1 DPMAVwKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 1 DPMAVwKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 12 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.

(Text neue Fassung)

Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Design- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.