(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
- 1.
- Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411,
- 2.
- Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
- 3.
- Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,
- 4.
- Ausgaben der Hauptgruppe 8.
(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertragbar.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 6 HG 2006 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung ... 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter, 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt, 4. ... der Hauptgruppen 5 bis 8. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden ...
§ 12 HG 2006 Rückzahlung, Titelverwechslung ... Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht ...