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§ 7 - Haushaltsgesetz 2006 (HG 2006 k.a.Abk.)

G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634 (Nr. 35)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen



(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

 
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Zitierungen von § 7 Haushaltsgesetz 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 HG 2006 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...