(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 unterfallen, werden weiterhin auf ihren bisherigen Stellen geführt und aus Titeln der Gruppen 425 und 426 bezahlt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Nachbesetzung frei werdender Stellen zu treffen.