Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz (Bundesschuldenwesenverordnung - BSchuWV)

V. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1700 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 650-8-1 Bundesschuldenwesen
Eingangsformel
§ 1 Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
§ 2 Vorbehalt
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens



Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.

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§ 2 Vorbehalt



Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.



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