§
6a des
Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht."
- 2.
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen."
- 3.
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einem Betrag" durch die Wörter „einen Betrag" und das Wort „entspricht" durch die Wörter „nicht übersteigt" ersetzt.
- 4.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet die Familienkasse den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Erklärung. Die Erklärung nach Satz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden."
B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1450
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2915