Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 15a Sofortangebot".

b)
Der Angabe „Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II" werden die Wörter „und befristeter Zuschlag" angefügt.

c)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen".

d)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen".

e)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages".

f)
Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 34a Ersatzansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften".

g)
Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus".

h)
Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 52a Überprüfung von Daten".

i)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten".

j)
Die Angaben zu den §§ 65a und 65b werden wie folgt gefasst:

„§ 65a (weggefallen)

§ 65b (weggefallen)".

k)
Die Angabe zu § 65e wird wie folgt gefasst:

„§ 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung".

l)
Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66 (weggefallen)".

m)
Nach der Angabe zu § 67 werden folgende Angaben angefügt:

„§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende".

1a.
In § 3 Abs. 3 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."

2.
In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Antrag stellen" die Wörter „sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen" eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten."

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 6a" die Wörter „mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann" eingefügt.

4.
In § 6a Abs. 7 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

5.
§ 6b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d ergebenden Aufgaben."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

6.
In § 6c Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" und die Angabe „bis 6c" durch die Angabe „und 6b" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

c)
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,".

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,

2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder

2.
wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist."

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend."

8.
In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „oder des Elternteils" die Wörter „und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners" eingefügt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

„7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,

8.
bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,

1.
für das erste und zweite Pflegekind nicht,

2.
für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,

3.
für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe

berücksichtigt."

10.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Angabe „200" durch die Angabe „150", die Angabe „4 100" durch die Angabe „3 100" und die Angabe „13 000" durch die Angabe „9 750" ersetzt.

b)
In Nummer 1a wird die Angabe „4 100" durch die Angabe „3 100" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Angabe „200" durch die Angabe „250" und die Angabe „13 000" durch die Angabe „16 250" ersetzt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

12.
In § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat."

13.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a Sofortangebot

Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, diti der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden."

14.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b ersetzt:

„(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Dritten Buches können in Höhe der Gesamtkosten gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.

(1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.

(1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„die weiteren Leistungen dürfen die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Dazu" durch die Wörter „Zu den weiteren Leistungen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesurlaubsgesetz" die Wörter „mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt" angefügt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese" durch die Wörter „dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme" ersetzt.

15.
In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

16.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen

Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über

1.
die für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,

2.
den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen."

17.
In der Überschrift zum Unterabschnitt 1 des Abschnittes 2 des Kapitels 3 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld II" die Wörter „und befristeter Zuschlag" angefügt.

18.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung."

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als Arbeitslosengeld II."

19.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben."

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit` und Soziales" ersetzt.

20.
In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit" durch die Wörter „Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches" ersetzt.

21.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „die Zusicherung des" die Wörter „für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen."

c)
Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen."

d)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden."

e)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist."

22.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen."

b)
Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie".

23.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr

1.
bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80 Euro,

2.
bei Partnern auf höchstens 160 Euro und

3.
für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kind

begrenzt."

24.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches" gestrichen.

c)
In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird nach den Wörtern „der zum" die Angabe „1. Januar" durch die Angabe „1. Oktober" ersetzt.

d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Bundesagentur übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Die Bundesagentur soll die Aufwendungen unmittelbar an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die betreffende Person nicht sichergestellt ist."

25.
In § 27 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt und die Wörter „und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" gestrichen.

26.
§ 28 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „auch" die Wörter „an behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben," eingefügt.

b)
In Nummer 3 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
nichterwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht."

27.
In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

28.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages".

b)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder".

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Bei Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Minderung auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt."

d)
In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil das Wort „und" durch das Wort „bis" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt:

„Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen."

bb)
Im neuen Satz 6 werden das Wort „soll" durch das Wort „kann" und die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

cc)
Der neue Satz 7 wird aufgehoben.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a treten Absenkung und Wegfall mit Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann der Träger die Absenkung und den Wegfall der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen,"

cc)
Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

29.
§ 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Übergang von Ansprüchen

(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,

2.
mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche

a)
minderjähriger Hilfebedürftiger,

b)
von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,

gegen ihre Eltern,

3.
in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und

a)
schwanger ist oder

b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.

Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor."

30.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34a Ersatzansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen erbracht wurden sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten."

31.
Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

„Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, so ist der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält."

32.
§ 36a wird wie folgt gefasst:

„§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten."

33.
Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist."

33a.
Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist."

34.
§ 44a wird wie folgt gefasst:

„§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Sofern

1.
der kommunale Träger,

2.
ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre oder

3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte,

der Feststellung widerspricht, entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle; der Widerspruch ist zu begründen.

(2) Entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, steht der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt wird. § 103 Abs. 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist."

35.
§ 44b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

„Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales."

36.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der gemeinsamen Einigungsstelle gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, der der Feststellung der Agentur für Arbeit widerspricht. Widerspricht die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, gehört der gemeinsamen Einigungsstelle auch der Leistungsträger nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an. Die Krankenkasse kann die gemeinsame Einigungsstelle anrufen und an ihren Sitzungen teilnehmen."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt und die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen.

37.
In § 46 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales", die Wörter „ergänzende andere" durch die Wörter „andere oder ergänzende" und die Wörter „Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" durch die Wörter „Mittel nach Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

38.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen."

b)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

39.
In § 48 Satz 1 und 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

40.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in allen Dienststellen" die Wörter „und Arbeitsgemeinschaften nach § 44b" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

41.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Soweit Arbeitsgemeinschaften die Aufgaben der Agenturen für Arbeit wahrnehmen (§ 44b Abs. 3 Satz 1), ist die Bundesagentur verantwortliche Stelle nach § 67 Abs. 9 des Zehnten Buches."

42.
In § 51 werden nach den Wörtern „Aufgaben nach diesem Buch" die Wörter „einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch" eingefügt.

43.
§ 51b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für jedes der in Satz 1 Nr. 4 genannten Stellenangebote übermitteln die zuständigen Träger einen Datensatz unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind Angaben über Betriebsnummer oder Name und Anschrift des Betriebes, die Anzahl der gemeldeten und offenen Stellen, die Art der Stellen und deren frühestmöglichen Besetzungstermin, die geforderte Arbeitszeit, den gewünschten Beruf, Altersbegrenzungen der Stellen, den Arbeitsort sowie den Wirtschaftszweig des meldenden Betriebes und - sofern es sich um befristete Stellen handelt - die Befristungsdauer zu erheben und zu übermitteln. Für Ausbildungsstellen sind darüber hinaus Angaben zur Ausbildungseignung des meldenden Betriebes und zum Ausbildungsbeginn erforderlich."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „1 bis 3" wird durch die Angabe „1 bis 3a" ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „erhobenen" werden die Wörter „und übermittelten" eingefügt.

cc)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei der Erstellung von Statistiken, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach § 6c und den §§ 53 bis 55,".

ee)
Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
bei der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 sowie

5.
bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch."

44.
In § 51c werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

45.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,".

bb)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 45d Abs. 1" die Angabe „und § 45e" eingefügt.

cc)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „dient," das Wort „und" gestrichen.

dd)
In Nummer 5 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

„6.
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,

7.
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Gesetz" durch das Wort „Buch" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Sozialversicherungsnummer" durch das Wort „Versicherungsnummer" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" gestrichen.

46.
Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

„§ 52a Überprüfung von Daten

(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen

1.
über die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;

2.
aus dem Melderegister nach § 21 des Melderechtsrahmengesetzes und dem Ausländerzentralregister,

soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist.

(2) Die Agentur für Arbeit darf Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben und die Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, an die nach dem Wohngeldgesetz zuständige Behörde übermitteln, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wohngeld (§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung der in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Daten ist zulässig. Die in Absatz 1 genannten Behörden führen die Überprüfung durch und teilen das Ergebnis der Überprüfungen der Agentur für Arbeit unverzüglich mit. Die in Absatz 1 und Satz 1 genannten Behörden haben die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich zu löschen."

47.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter "und Übermittlung statistischer Daten" angefügt.

b)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

d)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:

„(4) Die Bundesagentur stellt den statistischen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte die für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung erforderlichen Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung.

(5) Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung stellen. Sie ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und denstatistischen Ämtern der Länder für ergänzende Auswertungen anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Nicht pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum Zwecke der Zuordnung zu statistischen Blöcken übermittelt werden.

(6) Die Bundesagentur ist berechtigt, für ausschließlich statistische Zwecke den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik sowie anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräumigen Gebietseinheiten, nicht aber die genauen Anschriften übermittelt werden.

(7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend. § 282a des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik auch den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Gemeinden und Gemeindeverbänden übermittelt werden dürfen, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind."

47a.
In § 55 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

48.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen."

49.
In § 60 Abs. 5 werden die Wörter „oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt" gestrichen.

50.
§ 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die Bundesagentur," die Wörter „in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger," angefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die Bundesagentur" ein Komma und die Wörter „in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger," eingefügt.

50a.
In § 65 Abs. 5 werden die Angabe „200" durch die Angabe „150" und die Angabe „13 000" durch die Angabe „9 750" ersetzt.

51.
Die §§ 65a und 65b werden aufgehoben.

51a.
In § 65c wird die Angabe „§ 44a Satz 2" durch die Angabe „§ 44a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

52.
§ 65e wird wie folgt gefasst:

„§ 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung

Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Hilfebedürftigen mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt."

53.
§ 66 wird aufgehoben.

54.
Nach § 68 wird folgender § 69 angefügt:

„§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2006 beginnen.

(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichtigung finden."


Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 SGB III § 3, § 9, § 9a (neu), § 22, § 57, § 58, § 61, § 128, § 235b, § 397 (neu), §§ 397 bis 403, § 434o (neu), mWv. 1. Juni 2006 § 434j

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften".

b)
Die Angaben zum Vierten Abschnitt des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

§ 57 Gründungszuschuss

§ 58 Dauer und Höhe der Förderung".

c)
Die Angabe zu § 235b wird wie folgt gefasst: „§ 235b (weggefallen)".

d)
Die Angabe „§§ 397 bis 403 (weggefallen)" wird durch die Angaben

„§ 397 Automatisierter Datenabgleich

§§ 398 bis 403 (weggefallen)"

ersetzt.

1a.
In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Überbrückungsgeld" durch das Wort „Gründungszuschuss" ersetzt.

2.
§ 9 Abs. 1a wird aufgehoben.

3.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften

Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere über

1.
die für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sowie

2.
über die bei diesen Personen eintretenden Sperrzeiten."

4.
§ 22 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Leistungen nach den §§ 35, 37, 37c, nach dem Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis 162, nach dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f, 421i, 421k und 421m werden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht. Sofern die Bundesagentur für Arbeit für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 37 Abs. 4, den §§ 102, 103 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben."

4a.
Im Vierten Kapitel wird der Vierte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

§ 57 Gründungszuschuss

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

a)
einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder

b)
eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,

2.
bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,

3.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und

4.
seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

§ 58 Dauer und Höhe der Förderung

(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen."

5.
§ 61 Abs. 4 wird aufgehoben.

5a.
In § 128 Abs. 1 werden in Nummer 8 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

„9.
die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist."

6.
§ 235b wird aufgehoben.

7.
Nach § 396 wird folgender § 397 eingefügt:

„§ 397 Automatisierter Datenabgleich

(1) Die Bundesagentur darf Angaben zu Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder innerhalb der letzten neun Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert mit den von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 36 Abs. 3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung übermittelten Daten nach § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8, Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe c sowie Abs. 8 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe a und d des Vierten Buches, jeweils auch in Verbindung mit § 28a Abs. 9 des Vierten Buches, abgleichen, soweit dies für die Entscheidung über die Erbringung oder die Erstattung von Leistungen nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Nach Durchführung des Abgleichs hat die Bundesagentur die Daten, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Die übrigen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke und für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von Leistungen stehen."

8.
Die Angabe „§§ 397 bis 403 (weggefallen)" wird durch die Angabe „§§ 398 bis 403 (weggefallen)" ersetzt.

9.
Dem § 434j Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Stellt eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäftigung gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, den Antrag nach dem 31. Mai 2006, gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 aufgenommen worden sein muss."

10.
Nach § 434n wird folgender § 434o eingefügt:

„§ 434o Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Für Personen, die ausschließlich auf Grund der Voraussetzung in § 57 Abs. 2 Nr. 2 keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, ist § 57 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung bis zum 1. November 2006 anzuwenden."


Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 SGB IV § 7, § 71b

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" gestrichen.

2.
§ 71b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 2 des Dritten Buches,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.


Artikel 3a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 SGB V § 240

§ 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „darf" durch die Wörter „und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen" ersetzt.

2.
In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Anspruch auf einen" die Wörter „monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 SGB VI § 3

In § 3 Satz 1 Nr. 3a erster Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden die Wörter „oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger" gestrichen.


Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2005 SGB IX § 6a (neu), § 33

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

„§ 6a Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch".

2.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch

Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zugelassenen kommunalen Trägers für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zuständige Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen kommunalen Träger und den Hilfebedürftigen schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die Arbeitsgemeinschaft oder der zuständige kommunale Träger entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe."

3.
In § 33 Abs. 3 Nr. 5 wird das Wort „Überbrückungsgeld" durch das Wort „Gründungszuschuss" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 ändert mWv. 1. August 2006 SGB X § 64, § 116

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:

1.
In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Sozialhilfe" die Wörter „, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.

2.
§ 116 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift."


Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 ändert mWv. 1. August 2006 SGB XI § 60

In § 60 Abs. 7 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „und Winterausfallgeld" gestrichen und durch die Wörter „Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 ändert mWv. 1. August 2006 SGB XII § 20, § 21, § 31, § 118

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „eheähnlicher" die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähnlicher" eingefügt.

2.
In § 21 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 34 erhalten."

3.
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie".

4.
In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 45d Abs. 1" die Angabe „und § 45e" eingefügt.


Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 SGG § 75

In § 75 Abs. 2 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Versicherungsträger" die Wörter „, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe" eingefügt.


Artikel 9a Änderung des Wohngeldgesetzes


Artikel 9a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 WoGG § 1, § 37b

Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), geändert durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt:

„1c.
Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,".

2.
In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 45d Abs. 1" die Angabe „und § 45e" eingefügt.


Artikel 10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 SVG § 86a

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Vierten Teil der Klammerzusatz „(Arbeitslosenhilfe)" gestrichen.

2.
In der Überschrift des Vierten Teils wird der Klammerzusatz „(Arbeitslosenbeihilfe)" gestrichen.

3.
§ 86a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Sofern wegen der Gewährung von Übergangsgebührnissen kein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht, steht der Bezug von Übergangsgebührnissen bei der Anwendung des § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bezug von Arbeitslosengeld gleich. Dabei sind die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch so zu befristen und zu bemessen, dass die Summe der Bezugszeiträume von Übergangsgebührnissen und der befristeten Zuschläge 36 Monate beträgt und in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als der um 50 vom Hundert verminderte Zuschlag gezahlt wird."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 gilt nicht" durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht" ersetzt.


Artikel 10a Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 10a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 EStG § 3

In § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Überbrückungsgeld" ein Komma und die Wörter „der Gründungszuschuss" eingefügt.


Artikel 11 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 BKGG § 6a

§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht."

2.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen."

3.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einem Betrag" durch die Wörter „einen Betrag" und das Wort „entspricht" durch die Wörter „nicht übersteigt" ersetzt.

4.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet die Familienkasse den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Erklärung. Die Erklärung nach Satz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden."


Artikel 12 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 StVG § 35

In § 35 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialhilfe" die Wörter „, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.


Artikel 13 Änderung der Einigungsstellen-Verfahrensverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 EinigungsStVV § 4, § 5, § 6

Die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden der Schlusspunkt gestrichen und die Wörter „oder der Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte." angefügt.

2.
Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, kann an den Sitzungen teilnehmen."

3.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leistung" durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit, dem Träger der anderen Leistung oder der Krankenkasse" ersetzt.


Artikel 14 Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 GrSiDAV § 1, § 1a (neu), § 1b (neu), § 2, § 3, § 5

Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und der Kopfstelle" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Grundsicherung für Arbeitsuchende" die Wörter „mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger" eingefügt.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2.
Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:

„§ 1a Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern

Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 1b Verfahren bei der Kopfstelle

(1) Die Kopfstelle

1.
übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Arbeitsförderung), der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern einen um die Daten „Versicherungsnummer" und „Geburtsort" verminderten Anfragedatensatz,

2.
veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 5.

Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist. Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.

(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung

1.
von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags,

2.
von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) mitgeteilt wurden."

b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Sozialhilfe" die Wörter „und der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs. 1 mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung im Abgleichszeitraum."

4.
In § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit" die Wörter „und die zugelassenen kommunalen Träger" eingefügt und die Angabe „§ 1 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 1b Abs. 2" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle auch die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs durch die zugelassenen kommunalen Träger."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „78 000" durch die Angabe „90 000" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt.


Artikel 15 Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 16 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 21 Buchstabe e, Nr. 28 Buchstabe c und e sowie Nr. 50 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2006.