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Artikel 15 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG k.a.Abk.)

Artikel 15 Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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