(1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat die Erlaubnis nach
§ 31 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen.
(2) 1In dem Antrag ist anzugeben, ob auch versteuerte Kohle gehandelt, gelagert oder verwendet wird. 2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen für die Lagerung von unversteuerter Kohle kenntlich gemacht sind,
- 2.
- eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe der Kohle,
- 3.
- eine Darstellung der Mengenermittlung,
- 4.
- von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
- 5.
- gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
(3) 1Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262