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1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach
§ 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.
2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... Nachweise für die Vorversteuerung". t) Die Angaben zu den §§ 54, 66 , 73 und 84 werden wie folgt gefasst: „§ 54 Überprüfung und ... „§ 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 73 ... zum Zollkodex" ersetzt. 57. § 66 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis". b) Absatz 2 ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960