§ 42a EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 42a EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
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(Text alte Fassung) § 42a (neu) | (Text neue Fassung)§ 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten |
1 Stellt der Empfänger der Energieerzeugnisse Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2 § 37a Absatz 1 gilt entsprechend. |