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Synopse aller Änderungen der EnergieStV am 01.04.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2010 durch Artikel 6 der 5. VerbrStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnergieStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1a Zuständiges Hauptzollamt
Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes
    § 2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung
    § 3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
    § 4 Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
    § 5 Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
    § 6 Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
    § 7 Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs
    § 8 Andere Energieerzeugnisse als Gasöle
Zu den §§ 3 und 53 des Gesetzes
    § 9 Anmeldung von begünstigten Anlagen
    § 10 Ermittlung der Nutzungsgrade
    § 11 Nachweis des Jahresnutzungsgrads
Zu § 3a des Gesetzes
    § 11a Güterumschlag in Seehäfen
Zu § 6 des Gesetzes
    § 12 Antrag auf Herstellererlaubnis
    § 13 Einrichtung des Herstellungsbetriebs
    § 14 Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis
    § 15 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht
Zu § 7 des Gesetzes
    § 16 Antrag auf Lagererlaubnis
    § 17 Einrichtung des Lagers
    § 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis
    § 19 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
    § 20 Lagerbehandlung
    § 21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
    § 22 Lager ohne Lagerstätten
Zu § 8 des Gesetzes
    § 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen
vorherige Änderung nächste Änderung

Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes


Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes
    § 23a Steueranmeldung
Zu § 9 des Gesetzes
    § 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs
Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes
    § 25 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
vorherige Änderung nächste Änderung

Zu den §§ 10, 11 und 66 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes
    § 26 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet
    § 27 Überführung in zollrechtliche Verfahren
    § 28 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten
    § 29 Sicherheitsleistung
    § 30 Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber
    § 31 Berechtigte Empfänger
    § 32 Erteilung und Erlöschen der Zulassung als berechtigter Empfänger
    § 33 Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, Steueraufsicht
    § 34 Beauftragte
Zu den §§ 12
und 13 des Gesetzes
    § 35 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach Einfuhr
    § 36 Ausfuhr von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung


Zu § 9a des Gesetzes
    § 26 Registrierter Empfänger
Zu § 9b des Gesetzes
    § 27 Registrierter Versender
Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes
    § 28 Begünstigte, Freistellungsbescheinigung
Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes
    § 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
    § 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
    § 28c Unbestimmter Empfänger
    §
29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
    § 30 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
    § 31 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
    § 32 Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung
    § 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung
    § 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
    § 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument
    § 36 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren
    § 36a Annullierung im Ausfallverfahren
    § 36b Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
    § 36c Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
    § 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

Zu § 14 des Gesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 37 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung


    § 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Zu § 15 des Gesetzes
    § 38 Anzeige und Zulassung
    § 39 Beförderung
    § 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht
Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes
    § 41 Hauptbehälter
Zu § 18 des Gesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 42 Versandhandel
Zu § 19 des Gesetzes
    § 43 Anwendung von Zollvorschriften


    § 42 Versandhandel, Beauftragter
Zu § 18a des Gesetzes
    § 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Zu den §§
19 bis 19b des Gesetzes
    § 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
    § 45 Transitverkehr mit Energieerzeugnissen des freien Verkehrs


    § 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
    § 45 Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes
    § 46 Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen
    § 47 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben
    § 48 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln
    § 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen
Zu § 23 des Gesetzes
    § 50 Anzeige
    § 51 Pflichten, Steueraufsicht
Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes
    § 52 Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler
    § 53 Erteilung der Erlaubnis
    § 54 Erlöschen der Erlaubnis
    § 55 Allgemeine Erlaubnis
    § 56 Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht
    § 57 Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen
Zu § 25 des Gesetzes
    § 58 Verwendung zu anderen Zwecken
Zu § 26 des Gesetzes
    § 59 Eigenverbrauch
Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes
    § 60 Schiff- und Luftfahrt
    § 61 Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen
Zu § 31 des Gesetzes
    § 62 Anmeldung des Kohlebetriebs
    § 63 Einrichtung des Kohlebetriebs
    § 64 Pflichten des Betriebsinhabers
    § 65 Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer
    § 66 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
    § 67 Pflichten des Erlaubnisinhabers
    § 68 Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle
    § 69 Lieferung von unversteuerter Kohle
Zu § 34 des Gesetzes
    § 70 Verbringen von Kohle in das Steuergebiet
Zu § 35 des Gesetzes
    § 71 Einfuhr von Kohle
Zu § 37 des Gesetzes
    § 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender
    § 73 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
    § 74 Allgemeine Erlaubnis
    § 75 Pflichten des Erlaubnisinhabers
    § 76 Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle
    § 77 Eigenverbrauch
Zu § 38 des Gesetzes
    § 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas
    § 79 Pflichten
Zu § 39 des Gesetzes
    § 80 Vorauszahlungen
Zu § 40 des Gesetzes
    § 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
Zu § 41 des Gesetzes
    § 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
Zu § 44 des Gesetzes
    § 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender
    § 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
    § 85 Pflichten des Erlaubnisinhabers
    § 86 Eigenverbrauch
Zu § 46 des Gesetzes
    § 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
Zu § 47 des Gesetzes
    § 88 Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager
    § 89 Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile
    § 90 Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken
    § 91 Steuerentlastung für Kohle
    § 91a Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung
Zu § 48 des Gesetzes
    § 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen
Zu § 49 des Gesetzes
    § 93 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase
Zu § 50 des Gesetzes
    § 94 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe
Zu § 51 des Gesetzes
    § 95 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
Zu § 52 des Gesetzes
    § 96 Steuerentlastung für die Schifffahrt
    § 97 Steuerentlastung für die Luftfahrt
Zu § 53 des Gesetzes
    § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
    § 99 Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung
Zu § 54 des Gesetzes
    § 100 Steuerentlastung für Unternehmen
Zu § 55 des Gesetzes
    § 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
Zu § 56 des Gesetzes
    § 102 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
Zu § 57 des Gesetzes
    § 103 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Zu § 59 des Gesetzes
    § 104 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
    § 105 Steuerbegünstigung für Pilotprojekte
Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes
    § 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
    § 106 Steueraufsicht, Pflichten
    § 107 Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen
Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
    § 108 Kontrollen, Sicherstellung
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes
    § 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes
    § 110 Normen
Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung
    § 111 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Schlussbestimmungen
    § 112 Übergangsregelung
Anlagen
    Anlage 1 (Zu den §§ 55 und 74)
    Anlage 1a (zu § 94 Abs. 3) Nachweis der Einhaltung der Normen
    Anlage 2 (zu § 110 Satz 1 Nr. 7) Verfahren zur Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts in leichtem Heizöl oder in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC-Verfahren)
    Anlage 3 (zu § 110 Satz 1 Nr. 8) Harmonisiertes Euromarker - Referenzanalyseverfahren der Gemeinschaft zur Ermittlung des Markierstoffs Solvent Yellow 124 in Gasölen
    Anlage 4 (zu § 110 Satz 1 Nr. 9) Verfahren zur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1. zugelassene Kennzeichnungsstoffe:

die in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und der Markierstoff Solvent Yellow 124 sowie die nach § 2 Abs. 2 und 3 anzuerkennenden ausländischen Kennzeichnungsstoffe;

2. Kennzeichnungslösungen:

Lösungen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Energieerzeugnissen oder anderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von Gasölen oder ihnen gleichgestellten Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt sind;

3. Kennzeichnungseinrichtungen:

Anlagen, in denen die Kennzeichnungslösung durch eine von einer Messeinrichtung gesteuerten Pumpe oder Regeleinrichtung in einem bestimmten Verhältnis dem zu kennzeichnenden Energieerzeugnis zugegeben oder in anderer Weise mengenproportional zugeführt und darin gleichmäßig verteilt wird. Eine Kennzeichnungseinrichtung umfasst auch das erforderliche Zubehör und Leitungen;

4. wesentliche Bauteile von Kennzeichnungseinrichtungen:

Regel- und Messeinrichtungen, Mengen- und Messwerterfassungssysteme, Sicherungseinrichtungen, Impfstellen und Behälter für Kennzeichnungslösung;

5. Kennzeichnungsbetriebe:

Betriebe, deren Inhabern die Kennzeichnung von Energieerzeugnissen nach § 6 bewilligt ist;

6. leichtes Heizöl:

Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes), die nach § 2 Abs. 1 gekennzeichnet sind oder nach § 2 Abs. 2 und 3 als gekennzeichnet gelten;

7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse:

Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf denen Energieerzeugnisse gelagert werden;

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8. begleitendes Verwaltungsdokument:

Versanddokument nach Artikel 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555), in der jeweils geltenden Fassung. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten;

9. Rückschein:


dritte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments,
die zur Rücksendung an den Versender bestimmt ist;

10.
vereinfachtes Begleitdokument:

Versanddokument nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Als vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des vereinfachten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck „Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken' versehen sind;

11. Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren:

das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 6/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren' vom 4. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 324 S. 96), in der jeweils geltenden Fassung;

12. Zollkodex:

die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), in der jeweils geltenden Fassung;




8. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:

System, über das Personen, die an Beförderungen
unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Energieerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;

9. elektronisches Verwaltungsdokument:

der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz,
der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

10. Ausfallverfahren:

Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung
der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung verwendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

11. Ausgangszollstelle:

a) für im Eisenbahnverkehr, mit
der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderte Energieerzeugnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Energieerzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden,

b) für in Rohrleitungen beförderte Energieerzeugnisse die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle,


c) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a und b genannten Umständen beförderte Energieerzeugnisse
die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Energieerzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;

12.
vereinfachtes Begleitdokument:

Versanddokument nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Als vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des vereinfachten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck 'Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken' versehen sind;

13. Zollkodex-Durchführungsverordnung:

die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der Kommission vom 8. März 2006 (ABl. EU Nr. L 70 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung.

Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nr. 1 gilt für § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Zuständiges Hauptzollamt


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. 2 Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung


(1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur sind dann ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, wenn sie im Steuergebiet vor der erstmaligen Abgabe in einem Kennzeichnungsbetrieb unter Verwendung von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen mit 4,1 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin oder 5,3 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder 6,1 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen (Rotfarbstoffe) und 6,0 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)-anilin (Solvent Yellow 124 - Markierstoff) auf 1.000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig vermischt (gekennzeichnet) wurden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 5 und 6 des Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1 Abs. 7 des Gesetzes) in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, gelten sie vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens den Gehalt der in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe und höchstens 9,0g Solvent Yellow 124 auf 1.000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig verteilt enthält. Wird ein zu geringer Anteil an Kennzeichnungsstoffen festgestellt, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.



(2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1a Nummer 5 des Gesetzes), einem Drittgebiet (§ 1a Nummer 6 des Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1a Nummer 7 des Gesetzes) in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, gelten sie vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens den Gehalt der in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe und höchstens 9,0g Solvent Yellow 124 auf 1.000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig verteilt enthält. Wird ein zu geringer Anteil an Kennzeichnungsstoffen festgestellt, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.

(3) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, die aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht werden und neben der nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Menge Solvent Yellow 124 andere als in Absatz 1 genannte Kennzeichnungsstoffe enthalten, gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn diese Kennzeichnungsstoffe in gleicher Weise (Rotfärbung) und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als gekennzeichnetes Energieerzeugnis und die Unterscheidung von anderen Energieerzeugnissen ermöglichen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk der Hersteller seinen Geschäftssitz hat. Die Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk sie benutzt werden sollen. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten.



(1) 1 Die Zulassung von vollständigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für den Hersteller zuständig ist. 2 Die Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für die Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs zuständig ist.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen Bauteile und ihrer Arbeitsweise; dabei ist auch anzugeben, in welcher Konzentration Kennzeichnungslösungen zugegeben werden sollen,

2. eine schematische Darstellung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen Bauteile.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Zulassung erforderlich erscheinen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet werden sollen, haben die Bewilligung spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung bei dem für den Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten.



(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet werden sollen, haben die Bewilligung spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung beim Hauptzollamt schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Darstellung des gesamten technischen Ablaufs der Kennzeichnung einschließlich der vorgesehenen Kennzeichnungseinrichtungen, -stoffe und -lösungen,

2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen (§ 4) und die Erklärung des Antragstellers oder des Herstellers der Kennzeichnungseinrichtungen darüber, dass die eingebauten oder einzubauenden Kennzeichnungseinrichtungen der Zulassung entsprechen,

3. eine Darstellung der für die Mengenermittlung des leichten Heizöls vorgesehenen Einrichtungen,

4. eine Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätten für Gasöl, aus denen dieses den für die Kennzeichnung bestimmten Einrichtungen zugeführt und in denen es nach der Kennzeichnung als leichtes Heizöl gelagert oder aus Zapfstellen abgegeben werden soll,

5. ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen Abzweigungen, der Lagerbehälter, der Kennzeichnungseinrichtungen, der Zapfstellen und der Entnahmestellen, in dem alle Einrichtungen, aus denen Gasöl, leichtes Heizöl oder Kennzeichnungslösung entnommen werden können, besonders zu bezeichnen sind,

6. eine Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung der Kennzeichnungseinrichtungen und damit zusammenhängender Anlagen gegen unbefugte Eingriffe,

7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn sie zur Darstellung des Ablaufs der Kennzeichnung nicht erforderlich sind oder wenn im Fall des Absatzes 2 Nr. 5 ein Gesamtplan schon vorliegt.



(3) 1 Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn sie zur Darstellung des Ablaufs der Kennzeichnung nicht erforderlich sind oder wenn im Fall des Absatzes 2 Nr. 5 ein Gesamtplan schon vorliegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Anmeldung von begünstigten Anlagen


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(1) Die Anmeldung nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Standort der Anlage liegt.



(1) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, das für den Anlagenbetreiber zuständig ist.

(2) In der Anmeldung sind anzugeben:

1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,

2. Standort der Anlage,

3. eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe des Durchschnittsverbrauchs pro Betriebsstunde,

4. eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

5. eine vorläufige Nutzungsgradberechnung,

6. Angaben über die Art der Mengenermittlung sowohl der eingesetzten Energieerzeugnisse als auch der erzeugten genutzten thermischen und mechanischen Energie.

(3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.



§ 12 Antrag auf Herstellererlaubnis


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(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs schriftlich beidem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll.

(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen, gesetzliche Vertreter, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes).
Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan,



(1) 1 Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan;

2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinverständlich zu beschreiben

a) das Herstellungsverfahren,

b) die zu bearbeitenden Rohstoffe,

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c) die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die Steuer maßgeblichen Merkmale,

d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle.

Die
Betriebserklärung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist,

3. eine Erklärung, welche Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz in den Betrieb gebracht werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden,

4. eine
Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung,

5. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Erlaubnis zur Herstellung oder zur Lagerung
von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden ist,

6. von
Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

(3)
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



c) die herzustellenden Erzeugnisse sowie deren für die Steuer maßgebenden Merkmale,

d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle;

die
Betriebserklärung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist;

3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung;

4.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug.

(2) 1
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbetriebs weitere Herstellungsbetriebe zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis


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(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis. Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. Die Erlaubnis kann befristet werden.



(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis. Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. Die Erlaubnis kann befristet werden. In den Fällen des § 12 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert.

(1a) Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Inhaber des Herstellungsbetriebs und für jeden Herstellungsbetrieb Verbrauchsteuernummern vergeben. Wurde dem Inhaber des Herstellungsbetriebs bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Lagers für Energieerzeugnisse erteilt (§ 18 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des Herstellungsbetriebs.


(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt

1. durch Widerruf,

2. durch Verzicht,

3. durch Fristablauf,

4. durch Übergabe des Herstellungsbetriebs an Dritte,

5. durch Tod des Inhabers der Erlaubnis,

6. durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

7. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers der Erlaubnis oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse

im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Beantragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb eines Monats nach dem maßgebenden Ereignis die Fortführung des Herstellungsbetriebs bis zur Erteilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des Herstellungsbetriebs, gilt die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt.

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(5) Energieerzeugnisse, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr entnommen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).



(5) Energieerzeugnisse, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).

§ 15 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht


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(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat über den Zugang und den Abgang an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen ein Herstellungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen und Art und Menge der aus dem Herstellungsbetrieb entfernten Energieerzeugnisse unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Herstellungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Herstellungsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Herstellungsbuch abzuliefern.

(3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vorzulegen. Er hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 28 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat.

(4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestände an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs das Herstellungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.



(1) 1 Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1 Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat über den Zugang und den Abgang an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen ein Herstellungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen und Art und Menge der aus dem Herstellungsbetrieb entfernten Energieerzeugnisse unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. 4 Das Hauptzollamt kann anstelle des Herstellungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5 Das Herstellungsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. 6 Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Herstellungsbuch abzuliefern.

(3) 1 Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vorzulegen. 2 Er hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 28 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat.

(4) 1 Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2 Er hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. 3 Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4 Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) 1 Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestände an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. 2 Dazu hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs das Herstellungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 3 Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und von Stoffen, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anfallen, zur Untersuchung entnehmen.

(7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der nach § 12 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(9) Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbetriebs, die angemeldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten oder Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Inhaber des Herstellungsbetriebs sich verpflichtet, die Änderung unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass über die An- und Abmeldung von Lagerstätten besondere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt werden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.



(8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der nach § 12 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(9) 1 Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbetriebs, die angemeldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten oder Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 2 Er darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. 3 Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Inhaber des Herstellungsbetriebs sich verpflichtet, die Änderung unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. 4 Das Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass über die An- und Abmeldung von Lagerstätten besondere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt werden. 5 Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.

(10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des Herstellungsbetriebs, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluss, der Inhaber des Herstellungsbetriebs und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(11) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt die Einstellung des Betriebs unverzüglich, die Wiederaufnahme des Betriebs mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Antrag auf Lagererlaubnis


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(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk das Lager eingerichtet werden soll.

(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen, gesetzliche Vertreter, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes).
Dem Antrag sind beizufügen:



(1) 1 Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. eine Erklärung, welche Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz unter Steueraussetzung gelagert werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden,

3. eine
Darstellung der Mengenermittlung und der Buchführung,

4. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Erlaubnis zur Herstellung oder zur Lagerung
von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden ist,

5. von
Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

(3)
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



2. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Buchführung,

3.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug.

(2) 1
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Beabsichtigt der Inhaber des Lagers weitere Lager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis. Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. Die Erlaubnis kann befristet werden.



(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis. Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. Die Erlaubnis kann befristet werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert.

(1a) Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Inhaber des Lagers und für jedes Lager Verbrauchsteuernummern vergeben. Wurde dem Inhaber des Lagers bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt (§ 14 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des Lagers.


(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.



§ 19 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht


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(1) Der Inhaber des Lagers hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des Lagers hat über den Zugang und den Abgang an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die zum Vermischen mit Energieerzeugnissen in das Lager aufgenommen werden, ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen und Art und Menge der aus dem Lager entfernten Energieerzeugnisse unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Lagerbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Lagerbuch abzuliefern.

(3) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vorzulegen. Er hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 28 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat.

(4) Der Inhaber des Lagers hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Inhaber des Lagers hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Lager die Bestände an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Inhaber des Lagers das Lagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.



(1) 1 Der Inhaber des Lagers hat ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1 Der Inhaber des Lagers hat über den Zugang und den Abgang an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die zum Vermischen mit Energieerzeugnissen in das Lager aufgenommen werden, ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen und Art und Menge der aus dem Lager entfernten Energieerzeugnisse unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. 4 Das Hauptzollamt kann anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5 Das Lagerbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. 6 Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Lagerbuch abzuliefern.

(3) 1 Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vorzulegen. 2 Er hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 28 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat.

(4) 1 Der Inhaber des Lagers hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2 Der Inhaber des Lagers hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. 3 Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4 Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) 1 Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Lager die Bestände an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. 2 Dazu hat der Inhaber des Lagers das Lagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 3 Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen im Lager befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(7) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.

(8) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der nach § 16 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Beabsichtigt der Inhaber des Lagers, die angemeldeten Lagerstätten oder Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Inhaber des Lagers sich verpflichtet, die Änderungen unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass über die An- und Abmeldung von Lagerstätten besondere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt werden. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.



(9) 1 Beabsichtigt der Inhaber des Lagers, die angemeldeten Lagerstätten oder Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 2 Er darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. 3 Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Inhaber des Lagers sich verpflichtet, die Änderungen unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. 4 Das Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass über die An- und Abmeldung von Lagerstätten besondere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt werden. 5 Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.

(10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des Lagers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluss, der Inhaber des Lagers und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten


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(1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, das die Erlaubnis für das Lager erteilt hat. Mit dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Lagers zur Einlagerung vorzulegen. Der Antragsteller hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass dem Inhaber des Lagers im Rahmen der Durchführung von Besteuerung, Außenprüfung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich.

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Daneben erlischt die Erlaubnis auch durch Erlöschen der Erlaubnis für das Lager.

(3) Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf seine Veranlassung eingelagerten und aus dem Lager entnommenen Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Der Einlagerer hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts können die Aufzeichnungen auch vom Inhaber des Lagers geführt werden. § 19 Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß.



(1) 1 Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Hauptzollamt zu beantragen, das die Erlaubnis für das Lager erteilt hat. 2 Mit dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Lagers zur Einlagerung vorzulegen. 3 Der Antragsteller hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass dem Inhaber des Lagers im Rahmen der Durchführung von Besteuerung, Außenprüfung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden. 4 Im Übrigen gilt § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. 5 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich.

(2) 1 Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. 2 Daneben erlischt die Erlaubnis auch durch Erlöschen der Erlaubnis für das Lager.

(3) 1 Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf seine Veranlassung eingelagerten und aus dem Lager entnommenen Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. 2 Der Einlagerer hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. 3 Mit Zustimmung des Hauptzollamts können die Aufzeichnungen auch vom Inhaber des Lagers geführt werden. 4 § 19 Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß.

§ 23a Steueranmeldung


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Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und - soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern sind - in doppelter Ausfertigung abzugeben.



Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 5, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und, soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern sind, in doppelter Ausfertigung abzugeben.

§ 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs


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Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs hergestellt, kann das Hauptzollamt vom Hersteller die in § 12 Abs. 2 genannten sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.



(1) Die Anzeige nach § 9 Absatz 1a des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Hersteller zuständigen Hauptzollamt zu erstatten.

(2) Das Hauptzollamt kann
vom Hersteller die für den Antrag auf Erteilung einer Herstellererlaubnis (§ 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 26 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet




§ 26 Registrierter Empfänger


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(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben, hat sie der Versender vorbehaltlich Absatz 2 mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. Bei Versendungen zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens oder bei Versendungen von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung im Transitweg über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden, hat der Versender das begleitende Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender hat
die erste Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen und die dritte und vierte Ausfertigung mit seiner Empfangsbestätigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Anschließend hat er den Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.

(3) Der Versender hat
die unter Steueraussetzung abgegebenen Energieerzeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen.

(4) Der Empfänger hat die unter Steueraussetzung bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in das Herstellungs-
oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen.

(5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn die Energieerzeugnisse

1. an Personen, die zum Bezug
von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager des Steuergebiets berechtigt sind,

2. zu steuerfreien Zwecken oder

3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes versteuert

abgegeben werden. In den Fällen
der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den Empfänger, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).

(6) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5
des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den Empfänger als Aufnahme in das Steuerlager und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager.



(1) 1 Wer als registrierter Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug,

2. ein Lageplan mit
dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,

3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über
den Empfang und den Verbleib der Energieerzeugnisse,

4.
eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen.

(2) 1 Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere
Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich
die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) 1
Der registrierte Empfänger hat Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Registrierte Empfänger, die die empfangenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Empfang nur im Verwendungsbuch oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nachzuweisen.

(5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich im Betrieb des registrierten Empfängers befinden.

(6) Beabsichtigt der registrierte Empfänger, die
nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Für das Erlöschen
der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß.

(8) 1 Wer als registrierter Empfänger
im Einzelfall Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 3 Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 4 Der registrierte Empfänger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27 Überführung in zollrechtliche Verfahren




§ 27 Registrierter Versender


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Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein Zollverfahren überführt werden 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), hat sie der Inhaber des Verfahrens demzuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen Ausfertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vordrucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Ausfertigung, auf der das Hauptzollamt die Überführung in das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück. Er hat sie als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Inhaber des Verfahrens zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung und die Gestellung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.



(1) Wer als registrierter Versender Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will 9b Absatz 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. von Unternehmen,
die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug,

2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 1a Nummer 6, 7 und 9 des Gesetzes),

3. eine Darstellung der
Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib der Energieerzeugnisse.

(2) Der Antragsteller hat auf Verlangen
des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Erlaubnis
kann befristet werden.

(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für
die Orte der Einfuhr, an denen die Energieerzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung der Energieerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

(5) Der registrierte Versender hat Aufzeichnungen über die unter Steueraussetzung versandten Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die unter Steueraussetzung versandten Energieerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Beabsichtigt der registrierte Versender, die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 28 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten




§ 28 Begünstigte, Freistellungsbescheinigung


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(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das begleitende Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen.

(2) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Zollkodex-Durchführungsverordnung) die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 des Zollkodex), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Energieerzeugnisse zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Zollkodex-Durchführungsverordnung sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte Energieerzeugnisse' eingetragen werden.

(3) Der Versender hat
die versandten Energieerzeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. Werden die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 versandt, hat der Versender den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Nummer 1 des Einheitspapiers beizufügen. Der Versender hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über den Versand von Energieerzeugnissen nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzulegen.

(4) Ändert sich während
des Versands nach Absatz 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument einzutragen.

(5)
Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung häufig und regelmäßig im Verfahren nach Absatz 1 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.



(1) 1 Ein Begünstigter, der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. 2 Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. 3 Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt. 4 Die zweite Ausfertigung hat der Beförderer während der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. 5 Die erste Ausfertigung hat der Versender im Steuergebiet zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. 6 Nach der Übernahme der Energieerzeugnisse verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten.

(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte

1. nach § 9c Absatz
1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte befindet, die zur Erteilung des Auftrags berechtigt ist,

2.
nach § 9c Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, bei dem die Anträge auf Steuerentlastung nach § 59 des Gesetzes zu stellen sind,

3.
nach § 9c Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Sitz der internationalen Einrichtung befindet.

(3) 1 Von
der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe (§ 9c Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfängt. 2 An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.

(4) 1
Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung von Begünstigten im Sinn des § 9c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. 2 Die zweite Ausfertigung des Abwicklungsscheins hat der Versender im Steuergebiet zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 28a (neu)




§ 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem


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1 Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem austauschen. 2 Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. 3 Die Verfahrensanweisung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. 4 Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 28b (neu)




§ 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks


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(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1. in ein Steuerlager oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert werden (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes),

2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) oder

3. zu einem Ort, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen, befördert werden (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes),

hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(3) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält.

(4) Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.

(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 28c (neu)




§ 28c Unbestimmter Empfänger


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(1) Stehen in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes oder des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zu Beginn einer Beförderung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger und der Bestimmungsort noch nicht endgültig fest, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers als Versender oder des registrierten Versenders unter Widerrufsvorbehalt zulassen, diese Angaben im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments wegzulassen.

(2) Der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender hat den zu Beginn der Beförderung noch nicht festgelegten Empfänger und Bestimmungsort während der Beförderung der Energieerzeugnisse über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem zu ergänzen, sobald er Kenntnis über die Angaben zum Empfänger und zum zugelassenen Bestimmungsort hat, spätestens jedoch zum Ende der Beförderung.

(3) Für die Datenübermittlung mittels des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems gilt § 31 entsprechend.

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§ 29 Sicherheitsleistung




§ 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung


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(1) Sicherheit für die Beförderung unter Steueraussetzung (Steuerversandverfahren) kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.

(4) Das Bundesministerium
der Finanzen kann zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrags je Steuerversandverfahren (Pauschalbürgschaft) geleistet wird. Mit der Leistung der Pauschalbürgschaft wird der Bürge ermächtigt, an Inhaber von Steuerlagern, die Steuerversandverfahren durchführen wollen, Sicherheitstitel in Höhe des Pauschbetrags auszugeben.



(1) Die Sicherheit für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

(2) 1 Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. 2 Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung der Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. 2 Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 30 Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber




§ 30 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments


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(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdokument mitzuführen. Für den Bezug der Energieerzeugnisse gilt § 26 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Energieerzeugnisse, die außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen werden, die Aufnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6) erst bewirkt ist, wenn der Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. Der Empfänger. hat die zweite Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Zur Erledigung des Steuerversandverfahrens hat er die dritte und vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen und anschließend den Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des Exemplars Nummer 5 des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigungunverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger den Eintragungen nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit Satz 2 beizufügen.

(2) Werden Energieerzeugnisse häufig
und regelmäßig unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, kann das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.



(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen hat.

(2) Um das elektronische
Verwaltungsdokuments zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(3) 1 Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. 2 Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums
und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. 3 Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.

(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Energieerzeugnissen
unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 31 Berechtigte Empfänger




§ 31 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments


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(1) Wer als berechtigter Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken beziehen und in den freien Verkehr überführen will, hat die Zulassung nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:
der Gegenstand des gewerblichen Betriebs, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 27a des Umsatzsteuergesetzes), die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Darstellung der Buchführung über
den Bezug und die Abgabe oder Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen,

2. eine Erklärung, ob
dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Erlaubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden ist,

3. wenn die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes) überführt
werden sollen, der Erlaubnisschein, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist,

4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach
dem neuesten Stand,

5. gegebenenfalls
eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden oder Energieerzeugnisse nur im Einzelfall nach Absatz 1 bezogen werden sollen.

(4)
Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist einer Zulassung eine neue Zulassung über gleichartige Energieerzeugnisse zu dem gleichen Zweck beantragt, brauchen die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nur vorgelegt zu werden, wenn und soweit in den dargestellten Betriebsverhältnissen Änderungen eintreten. In dem Antrag ist anzugeben, ob das der Fall ist.



(1) 1 Während der Beförderung der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort 10 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben. 2 Satz 1 gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(2) Um
den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(3) 1 Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in
dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. 2 Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. 3 Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(4) Wird durch
eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 28b Absatz 5 entsprechend.

(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet
oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.

(6)
Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 32 Erteilung und Erlöschen der Zulassung als berechtigter Empfänger




§ 32 Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung


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(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung, wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat oder auf eine Sicherheitsleistung verzichtet worden ist. Die Zulassung kann befristet werden. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß.

(2) Für
das Erlöschen der Zulassung gilt § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß.



(1) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet (§ 10 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn

1. sich die Gesamtmenge
der beförderten Energieerzeugnisse dadurch nicht ändert,

2. es sich bei den anschließenden Beförderungen ebenfalls um Beförderungen
unter Steueraussetzungen im Steuergebiet handelt und

3. die in der Verfahrensanweisung (§ 28a) festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(2) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen.

(3) Während
der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen und der Mitgliedstaat, in dem die Energieerzeugnisse aufgeteilt werden, eine solche Aufteilung auf seinem Gebiet zulässt.

(4) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes)
kann der Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen. Der Versender hat die Zollverwaltung rechtzeitig darüber zu unterrichten, wo die Energieerzeugnisse im Steuergebiet aufgeteilt werden sollen, und Kontrollen zu dulden.

(5) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, kann
das zuständige Hauptzollamt die Aufteilung der Energieerzeugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 versagen. Es hat den Versandmitgliedstaat und den Versender über diese Entscheidung zu informieren.

(6) Eine Aufteilung von Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 bis
4 ist jeweils erst ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem dies zulässt. Abweichend davon können Energieerzeugnisse nach Absatz 1 aufgeteilt werden, wenn die dafür in der Verfahrensanweisung aufgeführten Vorschriften eingehalten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 33 Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, Steueraufsicht




§ 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung


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(1) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der berechtigte
Empfänger hat über die bezogenen Energieerzeugnisse ein Empfangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Berechtigte Empfänger, die die bezogenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Empfangsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der berechtigte Empfänger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Empfangsbuch abzuliefern.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des berechtigten Empfängers die Bestände an Energieerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat der berechtigte Empfänger das Empfangsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(4) Die mit
der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb desberechtigten Empfängers befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(5) Der berechtigte Empfänger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.

(6) Beabsichtigt der berechtigte Empfänger, die
nach § 31 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Die Absätze
3 und 5 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen haben.

(8) Für
die Beförderung und den Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 2 sinngemäß. Der berechtigte Empfänger hat die bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüglich in das Empfangsbuch einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der berechtigte Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der berechtigte Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt.

(9)
Die Absätze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur im Einzelfall beziehen.

(10) Eine Steueranmeldung ist für den berechtigten Empfänger nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter
34) die Steuer anmeldet und entrichtet.



(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung einen Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments oder ein entsprechendes Handelsdokument für die Energieerzeugnisse mitzuführen.

(2) Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von
den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Empfänger im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

(3) Der Steuerlagerinhaber hat die unter Steueraussetzung bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen.

(4)
Der registrierte Empfänger hat die bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen.

(5) 1 Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der Steuerlagerinhaber Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn die Energieerzeugnisse wie folgt abgegeben werden:

1. unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder an einen Begünstigten im Sinn des § 9c des Gesetzes im Steuergebiet,

2.
zu steuerfreien Zwecken oder

3.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 des Gesetzes versteuert.

2 Werden
die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der Steuerlagerinhaber erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. 3 In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den empfangenden Steuerlagerinhaber, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes).

(6) 1
Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der registrierte Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. 2 Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der registrierte Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für registrierte Empfänger im Einzelfall.

(7) 1 Für Lager ohne Lagerstätten
7 Absatz 5 des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den empfangenden Steuerlagerinhaber als Aufnahme in das Steuerlager und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager. 2 Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der Steuerlagerinhaber erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 34 Beauftragte




§ 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments


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(1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 11 Abs. 8 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. Name und Geschäftssitz
des Antragstellers und des Beauftragten,

2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,

3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des Antragstellers,

4. Art
der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz,

5. Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer und

6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger,
für die der Beauftragte tätig werden soll.

Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung
des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,

2. eine Darstellung
der Buchführung des Beauftragten über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet und

3. eine Erklärung des Antragstellers, in
der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(3)
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung, wenn
der Beauftragte Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich während zweier Monate entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

(5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Änderungen der für die Zulassung maßgebenden Verhältnisse hat der Beauftragte dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



(1) Nach der Aufnahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) Das
für den Empfänger zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt dem Versender die Eingangsmeldung, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.

(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1
des Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4)
Der Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen.

(5) In den Fällen
des § 13 des Gesetzes erstellt das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.

(6) Die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 gilt als Nachweis, dass die Beförderung der Energieerzeugnisse beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen haben.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 35 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach Einfuhr




§ 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument


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(1) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden, hat der Anmelder dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen; § 43 bleibt unberührt.

(2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zuständig, überweist es die Energieerzeugnisse dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt
kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Aufnahme
in das Steuerlager gilt § 26 Abs. 4 bis 6, für die Sicherheitsleistung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) § 29 sinngemäß.



Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzollamt, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind, anstelle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren zulassen für Beförderungen

1. von Energieerzeugnissen zwischen Steuerlagern desselben Steuerlagerinhabers im Steuergebiet,

2. von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur im Steuergebiet,

3. von Energieerzeugnissen
in Rohrleitungen im Steuergebiet.

Dies
gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 36 Ausfuhr von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung




§ 36 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren


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(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, gilt § 28 Abs. 1 und 3 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. Für die Sicherheitsleistung (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemäß.

(2) Werden Energieerzeugnisse
unter Steueraussetzung von einem Eisenbahn-, Post- oder Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, dass eine Beförderung, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung) die Zustimmung zur Änderung nach Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung nur, wenn gewährleistet ist, dass die Energieerzeugnisse im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß steuerlich erfasst werden.

(3) Der Versender hat im Fall des Absatzes 2 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung „VSt' als verbrauch-steuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgeführt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und das Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften anzuwenden ist.



(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 28b nur dann eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird.

(2) Der Versender hat vor Beginn
der ersten Beförderung im Ausfallverfahren das für ihn zuständige Hauptzollamt schriftlich über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt.

(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Energieerzeugnisse hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen. Abweichend von Satz 3 kann das Hauptzollamt Ausnahmen von der unverzüglichen Übermittlung sowie weitere Verfahrensvereinfachungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat er auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn der Beförderung zu übermitteln. § 28b Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt für alle
im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 28b Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch
das Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments.

(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist die Beförderung noch
nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Energieerzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Papier im Sinn des § 28b Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 34 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 36a (neu)




§ 36a Annullierung im Ausfallverfahren


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(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 30 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange die Beförderung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen hat.

(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.

(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 30 Absatz 2 zu übermitteln. § 30 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 36b (neu)




§ 36b Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren


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(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Energieerzeugnisse abweichend von § 30 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder im Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.

(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 31 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 36c (neu)




§ 36c Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren


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(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 30 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang der Energieerzeugnisse bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 34 Absatz 1 entsprechend.

(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Das Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 34 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.

(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 31 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem für ihn zuständigen Hauptzollamt für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wurden. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.

(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 Satz 1. § 34 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung




§ 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung


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Geht im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen.



1 Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 36c vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). 2 Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Energieerzeugnisse bestätigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 37a (neu)




§ 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung


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Sind Energieerzeugnisse während der Beförderung unter Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Anzeige und Zulassung


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(1) Die Anzeige nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz hat. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäftssitz im Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, zu dem die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes) überführt werden, ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.



(1) Die Anzeige nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten. Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) überführt werden, ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist.

(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung der Energieerzeugnisse, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 39 Beförderung


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(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes in anderen als den in § 15 Abs. 4 des Gesetzes genannten Fällen aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß ausgefertigtes vereinfachtes Begleitdokument mitzuführen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht werden.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 Satz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden.



(1) 1 Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes in anderen als den in § 15 Absatz 4 des Gesetzes genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer während der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen, das für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. 2 Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht werden.

(2) 1 Der Anzeigepflichtige im Sinn des § 15 Absatz 3 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments vorzulegen. 2 Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer. 3 Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 Satz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 42 Versandhandel




§ 42 Versandhandel, Beauftragter


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(1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat dies schriftlich bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, der voraussichtliche Lieferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt erstatten.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zur Lieferung der Energieerzeugnisse, wenn der Versandhändler Sicherheit in Höhe der voraussichtlich während des Lieferzeitraums oder der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet hat. Gibt der Versandhändler in der Anzeige nach Absatz 1 keine bestimmten Lieferzeiten oder Empfänger an, hat er Sicherheit in Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer zu leisten.

(3) Soll ein Beauftragter
nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin sind anzugeben:

1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten,

2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,

3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des Versandhändlers,

4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und

5. Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer.

Dem
Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,

2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten über
die Lieferungen d s Antragstellers in das Steuergebiet und

3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(4)
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5)
Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung nach Absatz 3, wenn

1.
der Antragsteller Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder

2. der Beauftragte Sicherheit nach
Absatz 2

geleistet hat. Mit Erteilung der Zulassung wird es zuständig für die Besteuerung
des Versandhandels, der über den Beauftragten abzuwickeln ist.

(6)
Für die Sicherheitsleistung nach Absatz 2 oder Absatz 5 gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung nach Absatz 2 oder Absatz 5 § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse
nach § 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Der Anzeige ist eine Darstellung der Aufzeichnungen beizufügen, die der Versandhändler über seine Lieferungen in den anderen Mitgliedstaat zu führen hat. Der Versandhändler hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.



(1) Die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erstatten.

(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat die Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag ist von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3)
Das Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich die Erlaubnis, wenn der Beauftragte Sicherheit nach § 18 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß.

(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Er hat in den Anzeigen
nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, den voraussichtlichen Lieferumfang und, soweit sie zum Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie den Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Das Hauptzollamt kann dazu sowie zu den vom Beauftragten zu führenden Aufzeichnungen weitere Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt Änderungen der die Erlaubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 42a (neu)




§ 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten


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1 Stellt der Empfänger der Energieerzeugnisse Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2 § 37a Absatz 1 gilt entsprechend.

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§ 43 Anwendung von Zollvorschriften




§ 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten


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Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes, die in das Steuergebiet eingeführt werden, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbeträgen und das Steuerverfahren im Übrigen gelten die Zollvorschriften sinngemäß.



1 Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten




§ 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten


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Wer in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht werden. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen.



1 Wer in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. 2 Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht werden. 3 Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 4 Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 45 Transitverkehr mit Energieerzeugnissen des freien Verkehrs




§ 45 Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat


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(1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Lieferer das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware versandt werden. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. Er hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats ein Ereignis ein, durch das die zu befördernden Energieerzeugnisse ganz oder teilweise verloren gehen, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats sowie das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Lieferer hat
in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis „Transitverkehr / Energieerzeugnis des freien Verkehrs' anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Lieferer zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.



(1) 1 Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat der Versender das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. 2 Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware befördert werden. 3 Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis

'Transit/Energieerzeugnisse
des steuerrechtlich freien Verkehrs'

anzubringen
sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken.

(2) 1 Der Versender hat das vereinfachte Begleitdokument in drei Exemplaren auszufertigen. 2
Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. 3 Der Beförderer hat während der Beförderung der Energieerzeugnisse die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. 4 Er hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch das Gebiet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern. 5 Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.

(3) 1 Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. 2 § 18a Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.


§ 50 Anzeige


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(1) Die Anzeige nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat.

(2) In der Anzeige sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) sowie die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und die voraussichtliche Höhe der durchschnittlich in einem Kalendermonat entstehenden Steuer. Der Anzeige sind beizufügen:



(1) Die Anzeige nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten.

(2) 1 In der Anzeige sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) sowie die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und die voraussichtliche Höhe der durchschnittlich in einem Kalendermonat entstehenden Steuer. 2 Der Anzeige sind beizufügen:

1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung, aus oder in denen die Energieerzeugnisse abgegeben oder verwendet werden,

2. eine Darstellung der Mengenermittlung einschließlich der Messvorrichtungen,

3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

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(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anzeigepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(3) 1 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anzeigepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Es kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Eine Anzeige ist in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht erforderlich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52 Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler


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(1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse verwendet oder verteilt werden sollen, bei nicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, schriftlich zu beantragen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist der Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) In dem Antrag sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und der Verwendungszweck anzugeben; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Dem Antrag sind beizufügen:



(1) 1 Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem für den Verwender oder den Verteiler zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen. 2 In den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist der Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) 1 In dem Antrag sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und der Verwendungszweck anzugeben; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstätte für die Energieerzeugnisse kenntlich gemacht ist,

2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist; darin ist anzugeben, ob und wie bei der Verwendung nicht aufgebrauchte Energieerzeugnisse weiter verwendet werden sollen sowie ob bei der Verwendung Energieerzeugnisse gewonnen oder wiedergewonnen werden und wie sie verwendet werden sollen,

3. eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung oder Verteilung der steuerfreien Energieerzeugnisse,

4. in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes

a) in den Fällen einer gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen die erforderliche Genehmigung als Luftfahrtunternehmen, alle nachträglichen Änderungen und alle auf das Unternehmen bezogenen Verfügungen der Luftfahrtbehörde, in anderen Fällen eine Beschreibung des Gegenstands des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit,

b) eine Erklärung, in der anzugeben ist, welche Luftfahrzeuge, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster und Kennzeichen, ausschließlich zu steuerfreien Zwecke nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes eingesetzt werden sollen,

c) der Nachweis der Nutzungsberechtigung und

d) die Lufttüchtigkeitszeugnisse der Luftfahrzeuge,

5. in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2, 3 und Abs. 3 des Gesetzes die Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamts, der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung,

6. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(3) 1 Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbringen will, hat die Erlaubnis nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 57 Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen


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(1) Werden steuerfreie Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 45 die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zulassung des Hauptzollamts durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie Art, Menge und steuerlichen Zustand der Energieerzeugnisse und den Zeitpunkt der Lieferung enthalten.

(2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur oder ihnen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes aus einem Steuerlager an einen Verteiler abgegeben, der Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis ist, hat sie der Versender mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann anstelledes amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. Bei Versendungen zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(1) Werden steuerfreie Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers vorbehaltlich des § 45 die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zulassung des Hauptzollamts durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie Art, Menge und steuerlichen Zustand der Energieerzeugnisse und den Zeitpunkt der Lieferung enthalten.

(2) (aufgehoben)

(3) Der Versender hat die abgegebenen Energieerzeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen.

(4) Der Versender darf steuerfreie Energieerzeugnisse nur übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftragten ein gültiger Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt wird. Bei Liefergeschäften über einen oder mehrere Verteiler (Zwischenhändler), die die Energieerzeugnisse nicht selbst in Besitz nehmen (Streckengeschäft), genügt die Vorlage des gültigen Erlaubnisscheins des ersten Zwischenhändlers beim Versender, wenn jedem Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des nachfolgenden Zwischenhändlers und dem letzten Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt.

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(5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82 oder Artikel 84 des Zollkodex in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) dies schriftlich zu beantragen; § 43 bleibt unberührt. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.

(6) Ist das für die Zollbehandlung nach Absatz 5 zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für den Betrieb des Erlaubnisinhabers örtlich zuständig, überweist es die Energieerzeugnisse dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Für den Versand hat der Anmelder Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Einfuhr in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist.

(6) (aufgehoben)

(7) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Energieerzeugnisse, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in das Verwendungsbuch einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gelten die Energieerzeugnisse als in den Betrieb aufgenommen.

(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass steuerfreie Energieerzeugnisse zusammen mit anderen gleichartigen Energieerzeugnissen gelagert werden, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, Steuerbelange nicht gefährdet werden und Steuervorteile nicht entstehen. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Energieerzeugnisse getrennt gehalten worden wären. Die entnommenen Energieerzeugnisse werden je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.

(9) Für die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(10) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes in ein Drittland ausführen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware ausgeführt werden. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen.

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(11) Werden die Energieerzeugnisse von einem Eisenbahn-, Post- oder Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, dass eine Beförderung, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung) die Zustimmung zur Änderung nach Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung nur, wenn gewährleistet ist, dass die Energieerzeugnisse im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß steuerlich erfasst werden.

(12) Der Erlaubnisinhaber hat im Fall des Absatzes 11 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung „VSt' als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.



(11) Werden die Energieerzeugnisse von einer Eisenbahngesellschaft, einem Postdienst oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, dass eine Beförderung, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung) die Zustimmung zur Änderung nach Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung nur, wenn gewährleistet ist, dass die Energieerzeugnisse im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß steuerlich erfasst werden.

(12) Der Erlaubnisinhaber hat im Fall des Absatzes 11 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung 'VSt' als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(13) Das Hauptzollamt kann den Erlaubnisinhaber auf Antrag von dem Verfahren nach Absatz 10 oder Absatz 11 freistellen, wenn die Energieerzeugnisse unmittelbar ausgeführt werden und die Ausfuhr der Energieerzeugnisse nach dem Ermessen des Hauptzollamts zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass andere als die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse oder Energieerzeugnisse, deren Verwendung, Verteilung oder Verbringen aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 10 oder Absatz 11 ausgeführt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(15) Der Erlaubnisinhaber hat die nach den Absätzen 10 bis 14 aus dem Steuergebiet verbrachten Energieerzeugnisse unverzüglich in das Verwendungsbuch einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen.

(16) Der Erlaubnisinhaber darf die steuerfreien Energieerzeugnisse

1. an den Versender oder Verteiler zurückgeben,

2. unmittelbar oder über eine abfallrechtlich genehmigte Sammelstelle in ein Steuerlager verbringen oder

3. an andere Personen nur abgeben, wenn dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist.

Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(17) Die Absätze 4 und 7 Satz 1 sowie die Absätze 9 und 15 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 62 Anmeldung des Kohlebetriebs


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(1) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die Anmeldung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes vor der Eröffnung des Betriebs schriftlich bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll.

(2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Der Anmeldung sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Gewinnungs- und Bearbeitungsvorgänge unter Angabe der der Lagerung dienenden Einrichtungen und der Verladestellen, über die die Kohle den Kohlebetrieb verlässt oder zum Eigenverbrauch entnommen wird. Die Beschreibung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist,



(1) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die Anmeldung nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes vor der Eröffnung des Betriebs schriftlich beim Hauptzollamt abzugeben.

(2) 1 In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). 2 Der Anmeldung sind beizufügen:

1. 1 eine Beschreibung der Gewinnungs- und Bearbeitungsvorgänge unter Angabe der der Lagerung dienenden Einrichtungen und der Verladestellen, über die die Kohle den Kohlebetrieb verlässt oder zum Eigenverbrauch entnommen wird. 2 Die Beschreibung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist,

2. eine Aufstellung der zu gewinnenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die Steuer maßgeblichen Merkmale und der gegebenenfalls anfallenden Nebenerzeugnisse und Abfälle,

3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung,

4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(3) 1 Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Das Hauptzollamt bestätigt schriftlich die Anmeldung des Kohlebetriebs.



§ 65 Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer


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(1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Kohle bezogen werden soll.

(2) In dem Antrag ist anzugeben, ob auch versteuerte Kohle gehandelt, gelagert oder verwendet wird. Dem Antrag sind beizufügen:



(1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat die Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen.

(2) 1 In dem Antrag ist anzugeben, ob auch versteuerte Kohle gehandelt, gelagert oder verwendet wird. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen für die Lagerung von unversteuerter Kohle kenntlich gemacht sind,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe der Kohle,

3. eine Darstellung der Mengenermittlung,

4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

5. gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

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(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(3) 1 Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 71 Einfuhr von Kohle


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(1) Kohle, die in das Steuergebiet eingeführt wird, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden, ausgenommen in den Fällen des § 35 Satz 3 des Gesetzes. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in den freien Verkehr in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden (§ 35 Satz 3 des Gesetzes), hat der Anmelder dies schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.



(1) 1 Kohle aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) 1 Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in den Betrieb des Inhabers einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 des Gesetzes befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu beantragen. 2 Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.

§ 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender


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(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Kohle verwendet werden soll.



(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen.

(2) In dem Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und ob versteuerte Kohle gelagert oder verwendet wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen für die Lagerung steuerfreier Kohle kenntlich gemacht sind,

2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Kohle genau beschrieben ist,

2a. wenn im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes verwendet werden soll, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist,

3. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Verwendung der steuerfreien Kohle,

4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

5. gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas


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(1) Die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat.

(2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Der Anmeldung sind beizufügen:



(1) Die Anmeldung nach § 38 Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anmeldepflichtigen zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

(2) 1 In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). 2 Der Anmeldung sind beizufügen:

1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung,

2. eine Darstellung der Mengenermittlung und -abrechnung,

3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(3) 1 Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Anmeldung.



§ 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr


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Erdgas, das in das Steuergebiet eingeführt wird, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.



1 Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender


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(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk das Erdgas verwendet werden soll.



(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Erdgases genau beschrieben ist,

2. eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung des steuerfreien Erdgases,

3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet


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(1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist, ausgenommen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes, bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die amtliche Bestätigung nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes beizufügen. Im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen.



(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Energieerzeugnisse zu beantragen, die aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden sollen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.

(4)
Dem Antrag ist im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes der Versteuerungsnachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes beizufügen oder die amtliche Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes nachzureichen. In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 des Gesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 88 Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts in das Steuerlager aufgenommen worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse in das Steuerlager aufgenommen worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts in das Steuerlager aufgenommen worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse in das Steuerlager aufgenommen worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren.

(3) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des Hauptzollamts über die einzelnen Mengen an versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen, die in das Steuerlager aufgenommen werden, besondere Aufzeichnungen zu führen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 89 Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Gemische zu beantragen, für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Gemische zu beantragen, für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren.

(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben müssen:

1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, die zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind,

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2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, aus denen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt worden sind, sowie die Art und die Menge der aus den Gemischen hergestellten Energieerzeugnisse.



2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, aus denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind, sowie die Art und die Menge der aus den Gemischen hergestellten Energieerzeugnisse.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege pauschale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 90 Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 91 Steuerentlastung für Kohle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für Kohle zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts in den Kohlebetrieb aufgenommen oder verwendet worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für Kohle zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts in den Kohlebetrieb aufgenommen oder verwendet worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Kohle genau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen:

1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der in den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle,

2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Kohle.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen


(1) Bewilligte Spülvorgänge im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sind die vom Hauptzollamt nach § 49 Abs. 1 zugelassenen Vermischungen von leichtem Heizöl und Gasölen der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Steuerentlastung nach § 48 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen, wobei im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge alle Spülvorgänge eines Entlastungsabschnitts in einer Anmeldung zusammenzufassen sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag für Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen angefallen sind, spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse vermischt wurden, und für Gemische, die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der Vermischung beim Hauptzollamt gestellt wird.



(2) Die Steuerentlastung nach § 48 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen, wobei im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge alle Spülvorgänge eines Entlastungsabschnitts in einer Anmeldung zusammenzufassen sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag für Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen angefallen sind, spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse vermischt wurden, und für Gemische, die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der Vermischung beim Hauptzollamt gestellt wird.

(3) Entlastungsabschnitt ist im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 93 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(1) Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen:

1. im Fall des § 49 Abs. 1 des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Gasöle,

2. im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes die Menge und die Herkunft der Flüssiggase.

(4) § 107 Abs. 2 gilt im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes sinngemäß.



§ 94 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in doppelter Ausfertigung für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen, die Steuerentlastung selbst zu berechnen und zu erklären, dass die Biokraftstoffe, für die die Entlastung beantragt wird, nicht der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Mindestanteile, bezogen auf die jeweilige Menge des Biokraftstoffs, vermindernd zu berücksichtigen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in doppelter Ausfertigung für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen, die Steuerentlastung selbst zu berechnen und zu erklären, dass die Biokraftstoffe, für die die Entlastung beantragt wird, nicht der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Mindestanteile, bezogen auf die jeweilige Menge des Biokraftstoffs, vermindernd zu berücksichtigen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren.

(3) Der Antragsteller hat die Biokraft- und Bioheizstoffeigenschaft sicherzustellen und diese neben Art und Menge des Biokraft- und Bioheizstoffs nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung des Hauptzollamts in anderer geeigneter Form zu führen und diesem auf Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen des Hauptzollamts Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage 1a zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und dem Hauptzollamt die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.

(4) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des Hauptzollamts über die einzelnen Mengen an Biokraft- oder Bioheizstoffen, für die eine Steuerentlastung beantragt wird, besondere Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in doppelter Ausfertigung anzumelden und unverzüglich nach der Anmeldung zu entrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 95 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden sind, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor,

2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.

Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 96 Steuerentlastung für die Schifffahrt


(1) Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes wird eine Steuerentlastung auch für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur gewährt, wenn das Wasserfahrzeug sowohl zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes als auch zu nicht steuerfreien Zwecken eingesetzt wird oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Betankung unvermeidlich war und ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur kurzfristig nicht verfügbar waren.

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(2) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für in Wasserfahrzeugen verwendete Energieerzeugnisse ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(2) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für in Wasserfahrzeugen verwendete Energieerzeugnisse ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(3) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1. für jedes Wasserfahrzeug ein buchmäßiger Nachweis mit folgenden Angaben:

a) Tag und Art der Fahrt,

b) Abgangs- und Zielhafen, weitere Anlegestellen,

c) Fahrtdauer und gegebenenfalls Betriebsstunden des Antriebsmotors und der Hilfsaggregate,

d) gegebenenfalls Art und Mengen der außerhalb des Steuergebiets bezogenen Energieerzeugnisse,

e) Art und Mengen der im Steuergebiet bezogenen und zu begünstigten Fahrten verwendeten Energieerzeugnisse,

2. Nachweise, dass das Wasserfahrzeug zu den in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken eingesetzt wurde,

3. Unterlagen über die Versteuerung der Energieerzeugnisse.

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die Herstellung oder im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen von Wasserfahrzeugen bezogen, kann das zuständige Hauptzollamt andere als die in Absatz 4 genannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 97 Steuerentlastung für die Luftfahrt


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(1) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet worden sind, ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendeten Energieerzeugnisse zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(1) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet worden sind, ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendeten Energieerzeugnisse zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Dem Antrag sind im Fall des § 27 Abs. 2 des Gesetzes beizufügen:

1. die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a, c und d bezeichneten Unterlagen,

2. für jedes Luftfahrzeug ein buchmäßiger Nachweis mit folgenden Angaben:

a) Tag und Art des Fluges,

b) Start- und Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwischenlandung,

c) Flugdauer,

d) Art und Mengen der übernommenen und verbrauchten Energieerzeugnisse,

3. Nachweise, dass das Luftfahrzeug zu den in § 27 Abs. 2 des Gesetzes genannten Zwecken eingesetzt wurde,

4. Unterlagen über die Versteuerung der Energieerzeugnisse.

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen oder im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen von Luftfahrzeugen durch die in § 60 Abs. 8 genannten Betriebe bezogen, kann das zuständige Hauptzollamt andere als die in Absatz 3 genannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zusätzlich ist die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichnete Genehmigung vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme


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(1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. Abweichend davon ist im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes Entlastungsabschnitt ein Zeitraum von einem Kalenderjahr, falls als Entlastungsvoraussetzung ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent maßgebend ist. Das Hauptzollamt kann jedoch auf Antrag einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als vorläufigen Entlastungsabschnitt zulassen, wenn die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei erstmaliger Antragstellung sind anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,

2. Standort der Anlage,

3. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe der elektrischen Nennleistung und des Durchschnittsverbrauchs pro Betriebsstunde sowie eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,

4. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung einschließlich einer Nutzungsgradberechnung sowie eine Darstellung der Mengenermittlung sowohl der eingesetzten Energieerzeugnisse als auch der erzeugten genutzten thermischen und mechanischen Energie.

(4) Im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedem weiteren Antrag eine Nutzungsgradberechnung für den jeweiligen Entlastungsabschnitt beizufügen. Im Übrigen hat der Antragsteller Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt bei jedem weiteren Antrag mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 100 Steuerentlastung für Unternehmen


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(1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz (§ 23 der Abgabenordnung) hat, mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Dem Antrag ist eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers beizufügen, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden sind, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 102 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr


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(1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.



(1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes für jedes Schienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:

1. Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe) des Schienenfahrzeugs,

2. Tag des Einsatzes,

3. Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, gegebenenfalls aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten sonstigen Verkehrsleistungen,

4. Menge des getankten Kraftstoffs.

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der buchmäßige Nachweis den betrieblichen Notwendigkeiten angepasst wird.

(4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes für jedes Kraftfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:

1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,

2. Tag des Einsatzes,

3. Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen,

4. Menge und Art des getankten Kraftstoffs.

Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit folgenden Angaben geführt werden:

1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,

2. begünstigungsfähige Einsatztage während des jeweiligen Entlastungsabschnitts,

3. Zahl der während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen gefahrenen Kilometer,

4. Nachweis des Einsatzes für begünstigte Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr,

5. Menge des innerhalb des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen verbrauchten Kraftstoffs; für die Mengenermittlung kann dabei der Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 Prozent des Durchschnittsverbrauchs zu Grunde gelegt werden.

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der buchmäßige Nachweis den betrieblichen Notwendigkeiten angepasst wird.



§ 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen


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(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Benzin entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.



(1) 1 Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Benzin entspricht. 2 Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.

(2) Die Steuer beträgt,

1. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,


a) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes | 15,30 EUR,

b) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes | 184,10 EUR,

c) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes | 199,40 EUR,

d) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes | 184,10 EUR;


2. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,


a) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes | 168,80 EUR,

b) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes | 184,10 EUR,

c) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes | 168,80 EUR;


3. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,


a) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes | 51,20 EUR,

b) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes | 66,50 EUR,

c) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes | 66,50 EUR,

d) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes | 235,30 EUR,

e) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes | 250,60 EUR,

f) für 1000l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes | 235,30 EUR.

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(3) Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur, gemischt, entsteht für den enthaltenen Anteil Biokraftstoffs eine Steuer in Höhe der vorgesehenen Steuerentlastung. Dies gilt nicht für Energieerzeugnisse, die durch Endverwender zum Eigenverbrauch vermischt werden und für Energieerzeugnisse, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln oder beim Spülen von Tankstellenbehältern vermischt werden.

(4) Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse mischt. Dieser hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 5 und 6 des Gesetzes sinngemäß.

(5) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 mischen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und die §§ 13 und 15 Abs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß.




(3) 1 Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur, gemischt, entsteht für den enthaltenen Anteil Biokraftstoffs eine Steuer in Höhe der vorgesehenen Steuerentlastung. 2 Dies gilt nicht für Energieerzeugnisse, die durch Endverwender zum Eigenverbrauch vermischt werden und für Energieerzeugnisse, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln oder beim Spülen von Tankstellenbehältern vermischt werden.

(4) 1 Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse mischt. 2 Dieser hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 3 Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 5 und 6 des Gesetzes sinngemäß.

(5) 1 Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 mischen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei Wochen vorher schriftlich anzumelden. 2 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß.

§ 110 Normen


Es gelten

1. für die Ermittlung der Menge von Energieerzeugnissen die DIN 51650 (Ausgabe Juli 2006), soweit die Energieerzeugnisse durch diese Norm erfasst werden,

2. für die Bestimmung des Normvolumens von Erdgas und gasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN 1343 (Ausgabe Januar 1990),

3. für die Bestimmung des Brennwerts von Erdgas und gasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN 5499 (Ausgabe Januar 1972),

4. für die Bestimmung des Bleigehalts von Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes die DIN EN 13723 (Ausgabe Oktober 2002),

5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in Abhängigkeit von dem in der jeweiligen Norm vorgesehenen Anwendungsbereich,

a) die DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003,

b) die DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007,

c) die DIN EN ISO 20846, Ausgabe Juli 2004,

d) die DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2004, und

e) die DIN EN 24260, Ausgabe Mai 1994,

6. für die Bestimmung des Heizwerts von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Gesetzes die DIN 5499 (Ausgabe Januar 1972),

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7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe die DIN 51426 (Ausgabe März 2002) oder die Anlage 2 dieser Verordnung (Hochdruckflüssigkeitschromatographie); im Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung nach der DIN 51426 (Ausgabe März 2002) maßgeblich,

8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Abs. 1 genannten Markierstoffs Solvent Yellow 124 die DIN 51426 (Ausgabe März 2002) oder die Anlage 3 zu dieser Verordnung (Euromarker-Referenzanalyseverfahren); im Streitfall ist das Ergebnis des Euromarker-Referenzanalyseverfahrens maßgeblich,



7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe das in der Anlage 2 dieser Verordnung genannte Verfahren (Hochdruckflüssigkeitschromatographie) oder, sofern die Bestimmung nicht durch Biokomponenten gestört wird, die DIN 51426, Ausgabe März 2002; im Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung nach dem in der Anlage 2 dieser Verordnung genannten Verfahren maßgeblich,

8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Absatz 1 genannten Markierstoffs Solvent Yellow 124 das in der Anlage 3 dieser Verordnung genannte Verfahren (Euromarker-Referenzanalyseverfahren),

9. für die Bestimmung des Färbeäquivalents von Gemischen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe die Anlage 4 zu dieser Verordnung.

DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 111 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

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1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, entgegen § 9 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder Abs. 11, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, entgegen § 19 Abs. 8 oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 3 oder § 22, entgegen § 28 Abs. 4, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3, § 37, § 42 Abs. 7 Satz 1, § 51 Abs. 4, § 54 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 oder Abs. 10, § 61 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 5, § 67 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 79 Abs. 3 oder § 85 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 4, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht richtig führt,

4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 7, § 40 Abs. 1 Satz 7 oder § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 28 Abs. 3 Satz 3 oder § 56 Abs. 3 Satz 6 eine Zusammenstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9, oder § 109 Abs. 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3, § 40 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 56 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufrechnet, einen Bestand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet oder ein anderes Energieerzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einbezieht,

8. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

9. entgegen § 26 Abs.
3 oder Abs. 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 4, § 33 Abs. 8 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 57 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9, § 57 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 15, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 4, 5 oder § 76 Abs. 3 Satz 2, oder § 76 Abs. 1 Satz 1 eine Eintragung oder Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

10.
entgegen § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Abs. 1 Satz 3 oder § 57 Abs. 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitführt,

11. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 6 einer Eintragung die dort bezeichnete Ablichtung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt,

12. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, oder § 39 Abs. 2 einen Rückschein, eine Ablichtung oder eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder

13.
entgegen § 56 Abs. 11, § 67 Abs. 7 oder § 85 Abs. 5 den Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.



1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, entgegen § 9 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder Abs. 11, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, entgegen § 19 Abs. 8 oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 3 oder § 22, entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a Satz 1, § 51 Abs. 4, § 54 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 oder Abs. 10, § 61 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 5, § 67 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 79 Abs. 3 oder § 85 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22, § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 40 Abs. 1 Satz 1 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht richtig führt,

4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 22, § 40 Abs. 1 Satz 7 oder § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, oder § 56 Abs. 3 Satz 6 eine Zusammenstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § 56 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder § 109 Abs. 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § 40 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 56 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufrechnet, einen Bestand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet oder ein anderes Energieerzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einbezieht,

8. entgegen § 27 Absatz 5 Satz 3, § 33 Absatz 3 oder Absatz 4, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2, § 36b Absatz 2 Satz 5, § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 57 Absatz 9, § 57 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 15, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 4, 5 oder § 76 Absatz 3 Satz 2, oder § 76 Absatz 1 Satz 1 eine Eintragung oder Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

9.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, § 28b Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3 oder § 57 Absatz 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitführt,

10. entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, oder § 34 Absatz 4 Energieerzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 36a Absatz 2 Satz 3, § 36b Absatz 2 Satz 4 oder § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

12. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 36c Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung oder Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

13. entgegen § 36c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder §
39 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 3
eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

15. entgegen § 44 Satz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1
oder § 57 Absatz 10 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

16.
entgegen § 56 Abs. 11, § 67 Abs. 7 oder § 85 Abs. 5 den Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Kennzeichnung nicht oder nicht richtig vornimmt,

2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig untersucht,

3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Anlage benutzt oder einen technischen Ablauf anwendet,

4. entgegen § 13 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, oder § 17 Abs. 4 ein Energieerzeugnis herstellt, lagert oder entnimmt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 36 Abs. 3 Satz 1 oder § 57 Abs. 12 Satz 1 den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,



5. entgegen § 57 Abs. 12 Satz 1 den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

6. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 Energieerzeugnisse mischt oder sie als Kraftstoff bereithält, abgibt, mitführt oder verbraucht,

7. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 einen Kennzeichnungsstoff entfernt oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt,

8. entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Energieerzeugnis in das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt oder verwendet,

9. entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Energieerzeugnis abgibt,

10. entgegen § 47 Abs. 2 Satz 3 Energieerzeugnisse vermischt,

11. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Restmenge beimischt,

12. entgegen § 48 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

13. entgegen § 57 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9, oder § 69 Abs. 3 ein Energieerzeugnis übergibt oder verteilt,

14. entgegen § 57 Abs. 16 Satz 1 Nr. 3 oder § 76 Abs. 3 Satz 1 ein Energieerzeugnis abgibt oder liefert,

15. entgegen § 107 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,

16. entgegen § 108 Satz 1 ein Energieerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig ablässt,

17. entgegen § 108 Satz 5 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig vorführt oder

18. entgegen § 108 Satz 6 ein Energieerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 112 (neu)




§ 112 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Für Beförderungen

1. von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

2. von Energieerzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.