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§ 15 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 15 Unregelmäßigkeiten



1Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung oder unternehmen sie einen Täuschungsversuch, so kann der Prüfer oder die Prüferin die Prüfung dieser Studierenden abbrechen. 2Der oder die Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Leistungen dieser Studierenden in der betreffenden Prüfung für „nicht ausreichend" oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden" erklären. 3Für die Entscheidung über den Abbruch einer Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 15 TAppV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3341

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TAppV Bewertung der Prüfungsleistungen (vom 30.12.2016)
... Die Prüfungsnote „nicht ausreichend" darf vorbehaltlich des § 15 bei einer mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studierenden mindestens 20 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Artikel 1 1. TAppVÄndV
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 7. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt: „Für die Entscheidung über den ...