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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (1. TAppVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2016 TAppV § 1, § 3, § 4, § 6, § 10, § 14, § 15, § 32, § 39, § 40, § 51, § 53, § 55, § 56, § 57, § 63, § 68, Anlage 7, § 17

Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „notwendigen Grundkenntnisse" die Wörter „einschließlich der erforderlichen Bezüge zum innerstaatlichen und europäischen Recht" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die tierärztliche Ausbildung stellt ferner sicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden."

2.
In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 178 S. 1)" durch die Wörter „des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3" ersetzt.

4.
§ 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungsausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung nicht bestanden worden ist."

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „kann schriftlich" ein Komma und das Wort „elektronisch" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „sollen" die Wörter „mindestens zwei, jedoch" eingefügt.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter „sie ist in der Niederschrift kurz zu begründen" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sie ist in der Niederschrift nachvollziehbar zu begründen."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

7.
Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Entscheidung über den Abbruch einer Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend."

8.
§ 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „bei der zweiten Wiederholungsprüfung" durch die Wörter „bei der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „finden die Sätze 1 und 2" durch die Wörter „findet Satz 2" ersetzt.

9.
In § 32 werden

a)
in Satz 1 nach den Wörtern „Auswirkungen der Tierhaltung" und

b)
in Satz 2 nach den Wörtern „Auswirkung der Haltung"

jeweils die Wörter „einschließlich der Gabe von Arzneimitteln" eingefügt.

10.
In § 39 werden nach den Wörtern „Grundlagen der Infektionsepidemiologie" das Komma und die Wörter „des Tierseuchenrechts sowie der Vorschriften zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte" durch die Wörter „sowie der Vorschriften des innerstaatlichen und des europäischen Tiergesundheitsrechts einschließlich des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.

11.
In § 40 Satz 1 werden nach den Wörtern „Risiken für Tier und Mensch" die Wörter „einschließlich der Risiken möglicher Resistenzentwicklungen" eingefügt.

12.
In § 51 Satz 2 werden die Wörter „und Geschichte" gestrichen.

13.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Tierseuchenbekämpfung" die Wörter „einschließlich der vorbeugenden Möglichkeiten zur Verhütung von Tierseuchen" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Den Studierenden sollen auch Kenntnisse über die Möglichkeiten zur schmerzlosen Tötung von Tieren vermittelt werden."

14.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rind oder Schwein in einem Schlachthof zuständigen Behörde dauert 100 Stunden. Sie ist innerhalb von mindestens drei aufeinanderfolgenden Wochen abzuleisten. Abweichend von Satz 2 kann die Ausbildung in zwei jeweils zeitlich aufeinanderfolgenden Zeiträumen abgeleistet werden. Eine praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Geflügel in einem Schlachthof zuständigen Behörde kann auf die Ausbildung nach Satz 1 für höchstens 30 Stunden angerechnet werden."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Ausbildung kann auch an mehr als einem Schlachthof abgeleistet werden. Wird in einem Schlachthof nur Geflügel geschlachtet, sind von der Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 mindestens 70 Stunden in einem Schlachthof mit der Tierart Rind oder Schwein abzuleisten. In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung."

15.
In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Schlachttiere und des Fleisches verschiedener Tierarten" durch die Wörter „Schlachttiere und deren Fleisch" ersetzt.

16.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wochen" das Komma und die Wörter „die aufeinander folgen sollen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wochen" das Komma und die Wörter „die aufeinander folgen sollen," gestrichen.

17.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bestehen begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers, insbesondere auf Grund unterschiedlicher Namensbezeichnungen in den eingereichten Unterlagen, hat der Antragsteller seine Identität zudem durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde oder eines Auszugs aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch der Heiratsurkunde oder eines Auszugs aus dem für die Ehe geführten Familienbuch nachzuweisen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 6" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 6" ersetzt.

bb)
Satz 7 wird gestrichen.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die nach den Absätzen 1 bis 4 vorzulegenden Unterlagen können elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Richtigkeit der elektronisch eingereichten Unterlagen kann die Übermittlung beglaubigter Kopien verlangt werden."

18.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) § 10 Absatz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 29. Dezember 2017 in der am Tage der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, bleiben gültig."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

19.
Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Muster Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (BGBl. 2016 I S. 3343)
".



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. TAppVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. TAppVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 7 FachKrEG Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3341 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Im Falle des ...